Einwendungen die Voraussetzungen der Änderung betreffend: Gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten (Folge-)Änderungsbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und nach dessen Erfolglosigkeit Anfechtungsklage erheben. Die Einwendungen können die Voraussetzungen für den Erlass des Folgebescheids betreffen, wie z.B. das Fehlen oder die Unwirksamkeit des Ausgangsänderungsbescheids. Es reicht allerdings, wenn die Korrekturvoraussetzungen, hier der Ausgangsänderungsbescheid, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Änderungsbescheid nach § 174 Abs. 4 AO vorliegen (BFH v. 24.4.2008 – IV R 50/06, BStBl. II 2009, 35 = AO-StB 2008, 263; v. 28.1.2009 – X R 27/07, BStBl. II 2009, 620 = AO-StB 2009, 127; v. 5.11.2009 – IV R 99/06, BStBl. II 2010, 593; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 174 AO Rz. 270 [Febr. 2019]; von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 174 AO Rz. 104.1 [Sept. 2017] m.w.N.).

Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts: Der Steuerpflichtige kann gegen den Änderungsbescheid nach § 174 Abs. 4 AO auch wegen der Beurteilung des bestimmten Sachverhalts Rechtsbehelf einlegen. Die Finanzbehörde ist bei Erlass des Folgeänderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO nicht an die im voraufgegangenen Ausgangsänderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden; sie hat vielmehr entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes die "richtigen" steuerlichen Folgerungen zu ziehen (BFH v. 21.10.1993 – IV R 42/93, BStBl. II 1994, 385; v. 2.5.2001 – VIII R 44/00, BStBl. II 2001, 562 = AO-StB 2001, 142; v. 21.8.2007 – I R 74/06, BStBl. II 2008, 277 = AO-StB 2008, 5; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 174 AO Rz. 265 [Febr. 2019]; Bartone in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 174 AO Rz. 69; von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 174 AO Rz. 110 [Sept. 2017]). Was "richtig" i.S.d. § 174 Abs. 4 AO ist, hängt nicht von der Rechtsauffassung ab, die dem Ausgangsänderungsbescheid zugrunde gelegt wurde; die richtigen steuerlichen Folgerungen sind vielmehr unabhängig davon entsprechend der Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO zu ziehen und können von der vom Steuerpflichtigen im Ausgangsänderungsverfahren vertretenen oder von der vom FA der Korrektur der Beurteilung des irrig beurteilten Sachverhalts im Ausgangsänderungsverfahren zugrunde gelegten Ansicht abweichen, auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Beraterhinweis Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgeänderungsbescheid können auch Einwendungen gegen die steuerrechtliche Beurteilung des bestimmten Sachverhalts geltend gemacht werden.

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