Um den Vereinfachungseffekt nicht zu unterlaufen, den der Gesetzgeber mit den Bodenrichtwerten beabsichtigt, sind diese nur eingeschränkt vor den VG überprüfbar. Geltend gemacht werden kann lediglich, dass der Gutachterausschuss das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB missachtet hat, nicht dagegen eine fehlerhafte Bewertung des Grundstücks. Statthaft ist insoweit die Feststellungsklage.

Hat das FA jedoch einen falschen Bodenrichtwert zugrunde gelegt oder den Grundsteuerwert fehlerhaft berechnet, kann der Steuerpflichtige hiergegen mit dem Einspruch beim FA und der Änderungsanfechtungsklage beim FG vorgehen.

Service: BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07; BFH v. 25.8.2010 – II R 42/09; BFH v. 26.4.2006 – II R 58/04; BFH v. 11.5.2005 – II R 21/02; Weiß, Zweifelsfragen bei der Grundsteuerbewertung im Grundvermögen (Bundesmodell), ErbStB 2023, 111; Marquardt/Miethe: Gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 198 BewG, ErbStB 2023, 90; Grootens: Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 – Anwendung der Bewertungsverfahren nach den AEBewGrSt – Teil I, ErbStB 2022, 176; Grootens: Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 – Anwendung der Bewertungsverfahren nach den AEBewGrSt – Teil II, ErbStB 2022, 203; Bruschke: Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78 abrufbar unter steuerberater-center.de

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