Beratungsstellenleiter sind entweder durch Arbeitsvertrag (als Angestellte) oder durch Geschäftsbesorgungsvertrag (als freie Mitarbeiter) verpflichtet, die Beratungsleistungen gegenüber den Mitgliedern zu erbringen. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter. In diesem Vertrag muss der Beratungsstellenleiter zur Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten bei Erbringung der Beratungsleistung verpflichtet werden[1], da diese nicht behördlich gegenüber dem Beratungsstellenleiter durchgesetzt werden können. Im Übrigen gibt es jedoch keine gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des vertraglichen Verhältnisses mit den Beratungsstellenleitern.

Die Mitarbeiter in den Beratungsstellen werden regelmäßig aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig. Auch eine freie Mitarbeit ist möglich. Für die Mitarbeiter gilt grundsätzlich das Gleiche wie für Beratungsstellenleiter. Sind sie Angestellte des Beratungsstellenleiters, muss dieser sie zur Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten bei der Beratung anhalten.

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