Nach Ansicht des OLG Frankfurt[8] setzt der Anspruch eines M&A-Beraters auf Zahlung eines Erfolgshonorars nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags kausal geworden ist[9].

Mitursächliches Verhalten: Das Handeln müsse indes nicht allein ursächlich gewesen sein oder die Hauptursache gebildet haben; es reiche vielmehr aus, wenn das Verhalten zumindest mitursächlich geworden ist – d.h. der Abschluss des Unternehmenskaufvertrags sich bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellt. Beachten Sie: Dies kann – wie in dem vom Gericht entschiedenen Sachverhalt – bei Vorhandensein einer entsprechenden nachlaufenden vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Erfolgshonorars auch dann der Fall sein, wenn der M&A-Berater nicht den Käufer nachgewiesen hat, der Beratungsvertrag bereits beendet ist und die Transaktion erst nach Beendigung des Beratungsvertrags geschlossen/vollzogen wird.

Das Gericht sah die vom Kläger i.R.d. Due Diligence-Phase erbrachten Leistungen (Einrichtung und Bestückung des Datenraums, teilweise Schwärzungen von Dokumenten, Erstellung von Anlagen; Datenraumstruktur und Anlagen wurden vom Verkäufer auch bei einer späteren erfolgreich abgeschlossenen Transaktion verwendet) – und die somit ausdrücklich nicht in der Beibringung des Käufers bestanden – als ausreichend für die Auslösung der Verpflichtung zur Zahlung eines Erfolgshonorars an.

Handlungsempfehlungen für den Verkäufer: Um ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sicherzustellen und nachlaufende Verpflichtungen möglichst gering zu halten, empfiehlt sich in der Praxis aus Verkäufersicht:

  • eine frühzeitige Einbeziehung transaktionserfahrener Berater bereits bei Verhandlung des M&A-Beratungsvertrags;
  • die Aufnahme von Regelungen, wonach ein nachlaufendes Erfolgshonorar nur dann geschuldet ist, wenn der Käufer tatsächlich durch den M&A-Berater nachgewiesen wurde;
  • den zeitlichen Rahmen nachlaufender Verpflichtungen möglichst kurz zu halten und
  • das Erfolgshonorar in bestimmten Konstellationen herabsetzen zu können.
[9] Zum Sachverhalt s. GmbH-StB 2023, 207.

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