Nach § 61 EEG musste seit 2014 auch auf selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG-Umlage gezahlt werden. Die Begründung dafür war, dass der Erzeuger gleichzeitig auch der Endverbraucher des Stroms ist und deswegen die Umlage fällig wird. Auch Eigenversorger mussten daher seit 2014 die EEG-Umlage entrichten, wenn ihre PV-Anlage bestimmte Leistungswerte überschritt:

  • Bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp und einer Eigenverbrauchsmenge von 10 MWh pro Jahr waren Anlagen bis 2021 von der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch befreit. Ab dieser Grenze wurde auf selbst verbrauchten Strom 40 % der EEG-Umlage fällig. Im Jahr 2020 betrug die abzuführende Umlage für PV-Anlagen (größer als 10 kWp) 2,7 Cent pro kWh.
  • In der EEG-Novelle 2021 (EEG 2021) wurde diese Befreiung auf Photovoltaikanlagen bis 30 kWp und auf eine Strommenge bis 30 MWh pro Jahr erweitert. Ab dieser Grenze zahlten die Nutzer von selbst verbrauchtem Strom 40 % der jeweils gültigen EEG-Umlage. Dies galt auch für PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2021 errichtet wurden. Da die EEG-Umlage Anfang 2022 bei 3,72 Cent lag, mussten zu diesem Zeitpunkt ab der Grenze von 30 kWp ca. 1,488 Cent pro Kilowattstunde Eigenverbrauch abgetreten werden.
  • Seit dem 1.7.2022 müssen PV-Betreiber die EEG-Umlage für PV-Anlagen jeder Größe nun nicht mehr bezahlen.
 
Hinweis

Weitere Folgen des EEG 2023

Mit der Abschaffung der EEG-Umlage (EEG 2023) ist auch kein zweiter Zähler (Erzeugungszähler) mehr erforderlich, der im Zählerschrank installiert werden musste, um die EEG-Umlage abrechnen zu können. Er wurde bisher bei Anlagen ab einer Leistungsgröße von 10 kWp installiert. Durch das EEG 2023 wurde zudem festgelegt, dass Anlagenbetreiber für den selbst produzierten Strom keine Umsatz- sowie Ertragssteuer mehr entrichten müssen, wenn die Anlage eine Nennleistung von weniger als 30 kWp aufweist.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge