Erneuerbare-Energien-Gesetz: Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik wird wieder interessanter für private Haushalte. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 30.7.2022 in Kraft getreten ist. Die meisten Regelungen darin gelten aber erst ab Januar 2023. Darauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.

Das Wichtigste in Kürze

Die Vergütungssätze für die Einspeisung wurden angehoben, dürfen aber erst nach der Freigabe durch die Europäische Kommission ausgezahlt werden. Wer jetzt eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, erhält nach der EU-Freigabe eine Nachzahlung.

Eignet sich das Hausdach nicht, werden ersatzweise auch Photovoltaik-Anlagen auf Garagen, Carports oder im Garten gefördert.

Hintergrund: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung am 7.7.2022 eine Neufassung beschlossen, die am 30.6.2022 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren.

Die Verbraucherzentrale NRW hat in einer Meldung auf ihrer Homepage die neuen EEG-Regelungen zusammengestellt, die für Personen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten. Nicht eingegangen wurde dagegen auf Änderungen bei Freiflächenanlagen oder beim Mieterstrom.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.

PV-Anlagen, die vor dem 30.7.2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neue Anlagen. Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich

Für neue Anlagen, die ab 1.1.2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Für diese Anlagen muss ab 2023 kein Solar-Erzeugungszähler mehr eingebaut werden.

Neue Vergütungssätze, aber erst nach EU-Freigabe

Seit dem 30.7.2022 gelten neuen Vergütungssätze (sofort) für Anlagen, die dann in Betrieb genommen werden und die im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeiseanlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie das jeweils vor dem 1.12. des Vorjahres nochmals an den Netzbetreiber melden. Ganz darauf verlassen dürfen sich PV-Betreiber noch nicht: Die neuen Vergütungssätze dürfen erst nach einer Freigabe der EU-Kommission wirklich angewendet werden. Wann mit dieser Freigabe zu rechnen ist, ist derzeit nicht bekannt.

Vergütungssätze bei Anlagen mit Eigenversorgung

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen jetzt höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung:

Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWp.

Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,2 und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Vergütungssätze bei Anlagen mit Volleinspeisung

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz:

Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent, also im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau

Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Konkret wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe, also die Degression der Vergütungssätze, bevor die Anlage in Betrieb genommen ist, bis Anfang 2024 ausgesetzt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben also in den Jahren 2022 und 2023 konstant.

Mit der hohen Fördervergütung sollen mehr PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. Auf diesen Dächern hat sich Photovoltaik bislang schlicht nicht gelohnt. Das sollen die neuen Vergütungssätze korrigieren. Mit den Neuregelungen ist auch die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude bzw. Grundstück möglich. So kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden und mit der zweiten Anlage trotzdem das volle Potential der Dachflächen genutzt werden. Weil beide Anlagen technisch getrennt sein müssen (z.B. durch eigene Wechselrichter), ist diese Lösung eher weniger für Hausanlagen geeignet.

Förderung für Photovoltaik auf Garagen oder im Garten

Zukünftig können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, die nicht auf dem Hausdach, sondern ersatzweise auf einem Carport, einer Garage oder im Garten aufgebaut werden. Bedingung dafür ist der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet, konkrete Bedingungen dafür sollen noch in einer Verordnung dazu festgelegt werden. Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein.

Photovoltaik jetzt langfristig planen

Schon aktuell sind PV-Fachleute auf lange Zeit ausgebucht. Die Verbraucherzentrale rät daher, ein Photovoltaik-Projekt am besten langfristig zu planen. Weitere Informationen zum Thema Solaranlage finden am auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW.

VZ NRW Stand: 17.8.2022
Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik