Zu den sich ergebenden Rechtsfolgen hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, unter Rzn 65 u. 66 eindeutig Position bezogen. Danach enthalten wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung einen Tilgungsanteil (Barwert) und einen Zinsanteil. Anhand des Barwerts im Vergleich mit dem Wert des übertragenen Vermögens ist nun die Art der Vermögensübertragung zu bestimmen:
- Stimmen Barwert und Wert des Vermögens wertmäßig überein, liegt ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor.
- Übersteigt der Barwert den Wert des übertragenen Vermögens, liegt in Höhe eines zwischen Fremden angemessenen Kaufpreises ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor, der den Verkehrswert des übertragenen Vermögens übersteigende Teil des Barwerts stellt eine Zuwendung im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG dar.
- Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insgesamt eine Zuwendung nach § 12 Nr. 2 EStG vor.
- Ist der Wert des übertragenen Vermögens höher als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen, liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor.
Der BFH hat die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung, das eine solche Grundstücksübertragung entgeltlichen oder teilentgeltlichen Charakter haben kann, dem Grunde nach bestätigt (BFH, Urteil v. 29.9.2021, IX R 11/19). Zu den beim Übertragenden und beim Übernehmer im Einzelnen eintretenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Barwerts und des Zinsanteils der wiederkehrenden Leistungen Hinweis auf BMF-Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, unter Rzn. 69ff.
Fazit
Das Top-Thema macht deutlich, dass es zahlreiche "Fußangeln" gibt, die es zu beachten gilt, wenn es darum geht, Betriebsvermögen im Sinne von § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zu Buchwerten gegen lebenslang zu erbringende wiederkehrende Leistungen zu übertragen. Hierüber sollten sich die Vertragsparteien bereits bei Vertragsabfassung im Klaren sein. Was vertraglich vereinbart wird, muss auch so eingehalten werden und bei beabsichtigten späteren Änderungen sollten insbesondere die vorstehend aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze beachtet werden.