Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Umfang und Empfänger der Versorgungsleistungen


Steuerberater in Mandantengespräch

Im Folgenden lesen Sie, wie der Umfang der Versorgungsleistungen zu bestimmen ist, wer als Empfänger von Versorgungsleistungen in Betracht kommt und wie sich das Korrespondenzprinzip auswirkt.

Umfang der Versorgungsleistungen

Zur Bestimmung des Umfangs von auf Lebenszeit zu erbringenden Versorgungsleistungen ist auf die im Vermögensübergabevertrag vereinbarten Leistungen abzustellen, die wiederkehrend in Geld oder Geldeswert erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, Übernahme von Aufwendungen und Sachleistungen.

Bei Sachleistungen sind mit Ausnahme persönlicher Dienstleistungen und der Wohnraumüberlassung die Werte nach § 8 Abs. 2 EStG maßgebend. Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (BFH, Beschluss v. 8.6.2018, X B 112/17, BFH/NV 2018 S. 1086). Die Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender persönlicher Dienstleistungen durch persönliche Arbeit ist keine Versorgungsleistung, wohl aber bei Gestellung einer fremden Arbeitskraft (BFH, Urteil v. 22.1.1992, X R 35/89, BStBl II 1992 S. 552).

In den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227 Rz. 46). Anderer Auffassung ist dagegen das FG Nürnberg. Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer nach Auffassung des FG den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025, 4 K 1279/23, EFG 2025 S. 851, Rev. eingelegt, Az beim BFH X R 5/25).

Instandhaltungskosten dürfen nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen (BMF, Schreiben v. 21.7.2003, IV C 4 – S 2221 – 81/03, BStBl 2003 I S. 405).

Ersetzt der Übernehmer 28 Jahre nach Abschluss des Altenteilsvertrags die zwischenzeitlich völlig verschlissene Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche, so gehören die Erhaltungsaufwendungen für die Anschaffung der neuen Einbauküche -soweit sie auf das gewährte Wohnrecht entfallen – zu den Versorgungsleistungen und können vom Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden (FG München, Urteil v. 27.3.2018, 2 K 1985/16, EFG 2018 S. 1629).

Ein Abzug anteiliger Absetzungen für Abnutzung und Schuldzinsen sowie anteiliger – vor allem öffentlicher – Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden, kommt nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 25.3.1992, X R 196/87, BStBl 1992 II S. 1012).

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übertragen, ist auch der Teil der Versorgungsleistungen begünstigt, der auf den Wohnteil des Betriebes (§ 160 Abs. 1 Nr. 3 BewG) entfällt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 3 EStG).

Empfänger von Versorgungsleistungen

Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen in Betracht: 

Dagegen können nicht zum Generationennachfolgeverbund gehörende Personen (z. B. die langjährige Haushälterin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, Mitarbeiter im Betrieb) nicht Empfänger von Versorgungsleistungen sein (BFH, Urteil v. 26.11.2003, X R 11/01, BStBl 2004 II S. 820). Die Frage, ob die Empfängerin von Versorgungsleistungen wegen eines mit dem Erblasser notariell beurkundeten Versorgungsvertrags, in dem sie auf alle Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB verzichtet, zum Generationennachfolge-Verbund gehört, hat das FG Baden- Württemberg verneint (Urteil v. 21.10.2024, 9 K 2098/22, EFG 2025 1740, Rev. eingelegt, Az beim BFH X R 3/25).

Sind Empfänger der wiederkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers, besteht die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass diese nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen (BFH, Urteil v. 20.10.1999, X R 86/96, BStBl 2000 II S. 602).

Korrespondenzprinzip

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbarte, auf Lebenszeit zu erbringende Versorgungsleistungen sind vom Berechtigten in vollem Umfang als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG berechtigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die wiederkehrenden Leistungen auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten vereinbart werden, so dass eine Unterscheidung zwischen einer nur mit dem Ertragsanteil abziehbaren/zu versteuernden Rente und einer in vollem Umfang abziehbaren/zu versteuernden dauernden Last bei Vermögensübertragungen nach dem 31.12.2007 entfällt.

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