Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen die Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert und Kostensenkungen erreicht werden. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll erhöht werden. Auch der Strom für E-Pkw soll vermehrt aus erneuerbaren Quellen erfolgen, um den größten Umweltnutzen zu erzielen.

Erstmals in 2000 in Kraft getreten, erweiterte das EEG schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz und wurde seitdem durch zahlreiche Novellierungen stetig weiterentwickelt (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021, EEG 2023).

Das Hauptziel des Gesetzes ist es, "im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung" (§ 1 Abs. 1 EEG) voranzutreiben. Dazu wird in § 1 Abs. 2 EEG festgelegt, welchen Anteil der Strom aus erneuerbaren Energien an der Gesamtstrommenge in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten mindestens erreichen soll.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das EEG zwei grundlegende Instrumente bzw. Mechanismen vor:

  1. Zum einen wird den Betreibern von EEG-Anlagen garantiert, dass die Anlagen an das Stromnetz des lokalen Netzbetreibers angeschlossen werden und der Strom auch abgenommen wird (Anschluss- und Abnahmegarantie).
  2. Zum anderen erhalten die Anlagenbetreiber für eine Laufzeit von 20 Jahren garantierte Vergütungssätze, die nach Art, Größe und Standort der Anlage differenziert sind (garantierte Einspeisevergütung).

Mit den Novellierungen wurden aber nicht nur die allgemeinen Zielvorgaben verändert, partiell um neue Vorgaben der EU zu erfüllen und partiell um den zunehmenden Ausbau an die Gegebenheiten im deutschen Strommarkt anzupassen, sondern auch die Förderung einzelner Industrien und Anlageformen. Insbesondere sowohl die Einspeisevergütung als auch die Verteilung der damit verbundenen Kosten ("EEG-Umlage") unterlagen stetigen Anpassungen.

Im Sommer 2022 wurde das EEG grundlegend reformiert (EEG 2023). Zusätzlich wurde ein Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geschaffen. Es liegt aktuell als Referentenentwurf vor und soll 2023 in Kraft treten. Das EnUG regelt die Gestaltung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor nach der EEG-Novelle 2023 und dem beschlossenen Wegfall der EEG-Umlage. Ziel ist es, die ambitionierten Klimaschutzsofortmaßnahmen umzusetzen und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben.

 
Praxis-Tipp

Was Unternehmen beachten sollten

Relevanz hat das EnUG insbesondere für energieintensive Unternehmen, die die "Besondere Ausgleichsregelung" (BesAR) oder Bestandsanlagen zur Eigenerzeugung nutzen, sowie für Unternehmen, die die § 19 StromNEV-Umlage begrenzen lassen. Unternehmen, die zukünftig weiterhin von Umlagebegrenzungen profitieren, sollten die Drittmengenabgrenzung beibehalten und das Energien-Umlagen-Gesetz (EnUG) im Blick behalten.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll nun massiv beschleunigt werden. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des verbrauchten Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Das neue Ausbauziel von 215 Gigawatt für 2030 bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. Bis zu 600 Terrawattstunden (TWh) Strom sollen in 2030 jährlich vor allem aus Wind- und Sonnenenergie erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh.

Neuerungen durch das EEG 2023

Die Änderungen aufgrund der erneuten Novellierung (EEG 2023) im Rahmen des am 7.7.2022 verabschiedeten Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor umfassen im Einzelnen:

  • Die Ausschreibungsvolumina für Freiflächen- und Dachanlagen werden erhöht, verbunden mit einer Erweiterung der Flächen für PV-Freiflächenanlagen.
  • Die Einspeisevergütung unterscheidet künftig zwischen Volleinspeisern und Überschusseinspeisern. Dabei sind für Volleinspeiser höhere Vergütungssätze vorgesehen. Sie gelten seit August 2022.
  • Die Degression der Vergütungssätze soll nicht mehr monatlich, sondern erst ab 2024 und dann nur noch halbjährlich vorgenommen werden. Es soll jeweils nur eine Absenkung um 1 % gelten.
  • Die EEG-Umlage wurde zum 1.7.2022 auf 0 ct/kWh gesenkt und zum 1.1.2023 völlig abgeschafft. Weitere Umlagen sollen in ein neues Energie-Umlage-Gesetz (EnUG) überführt werden.
  • Auch Wärmepumpen sollen von Umlagen ausgenommen werden.
 
Wichtig

EEG 2023: Wichtige Unterschiede zwischen Alt- und Neuanlagen

Aufgrund der gravierenden Änderungen des EEG zum 1.1.2023 und den daraus folgenden Unterschieden für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1.8.2022) und Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 1.8.2022) werden in dieser Publikation beide Sachverhalte dargestellt und jeweils mit "EEG 2021" bzw. "EEG 2023" gekennzeichnet. Da der Gesetzgebungsprozess aber noch nicht abgeschlossen ist, können sich weiterhin Änderungen der Rechtslage ergeben. So ist der Gesetzgeber beispielsweise derzeit damit befasst, PV-Anlagen auf bestimmten Gebäuden verpflichtend zu machen. Eine individuelle Prüfung der Rechts...

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