In den Zeilen 28 und 29 sind Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art sowie aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen zu erfassen. Zeile 28 erfasst die laufenden Einkünfte, Zeile 29 die Veräußerungsgewinne und -verluste. Seit 2020 wird über Zeile 29 auch die Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen als Verlust erfasst. 20.000 EUR-Grenze greift nicht: Die betragsmäßige Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG (20.000 EUR-Grenze) greift nicht, denn die Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

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