In den Zeilen 26 und 27 sind Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art sowie aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen zu erfassen. Zeile 26 erfasst die laufenden Einkünfte, Zeile 27 die Veräußerungsgewinne und -verluste. Ab 2020 wird über Zeile 27 auch die Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen als Verlust erfasst. Die betragsmäßige Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG greift nicht, denn die Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG ist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

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