Grundüberlegung der Preisvergleichsmethode ist, dass ein Preis, der unter unabhängigen Dritten bei vergleichbaren Bedingungen zustande kommt, als Maßstab für die Angemessenheit des Verrechnungspreises angesehen werden muss, sofern ein solcher Fremdpreis im konkreten Einzelfall ermittelt werden kann.[1] Es wird davon ausgegangen, dass sich auf einem weitgehend funktionierenden Markt bei einander gegenüberstehenden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitern ein Preis ergibt. Dieser ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Ermessensspielraums der Geschäftsleiter auch steuerlich als angemessen anzusehen und deshalb der Gewinnabgrenzung innerhalb des Konzerns zugrunde zu legen.

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