Der Tatbestand der Praxisveräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

 
Hinweis

Änderung wegen rückwirkendem Ereignis

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid wegen eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern. Ein solches Ereignis liegt vor, wenn eine für die Besteuerung bedeutsame Tatsache erst nach Erlass des Steuerbescheids eintritt. Treten nach der Veräußerung oder Aufgabe der Praxis Ereignisse ein, aus denen sich ergibt, dass der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden ist, wirken diese Ereignisse nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH materiellrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe zurück.[1]

Bei einem punktuellen Ereignis wie einer Praxisveräußerung soll der Gewinn/Verlust zu besteuern sein, der tatsächlich erzielt worden ist. Das bedeutet, dass der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn rückwirkend erhöht oder gemindert wird und die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr der Veräußerung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern ist.

Ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung liegt z. B. vor, wenn

  • die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Betriebs in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise uneinbringlich wird[2], gleichgültig, ob aufgrund von Rechtsansprüchen oder von Vereinbarungen oder gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich;
  • sich der Kaufpreis nachträglich erhöht z. B. aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel[3];
  • die Kaufpreisforderung aus privaten Gründen teilweise erlassen wird, es handelt sich dann um eine teilentgeltliche Veräußerung[4];
  • der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird[5];
  • Erhöhung des in den Aufgabegewinn einzubeziehenden Veräußerungsgewinns wegen der Erhöhung des Veräußerungspreises auf Grund der vereinbarten Nachforderungsklausel[6];
  • die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern[7],
  • der Erwerber seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhält und der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen wird[8] oder
  • sich die Veräußerungs- oder Aufgabekosten nachträglich erhöhen; denn die Höhe des tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinns hängt auch von der Höhe der angefallenen Veräußerungskosten ab.[9]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge