Nur der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG). Hingegen haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer (§ 42d EStG). Haftung bedeutet das Einstehen mit dem eigenen Vermögen für die fremde Steuerschuld des Arbeitnehmers. Die Haftungsinanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Haftungsschuldner und Steuerschuldner sind sog. "unechte" Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Steuergläubiger kann von jedem die Befriedigung seines Anspruchs verlangen und die Tilgung der Steuer durch einen der Gesamtschuldner wirkt für alle Gesamtschuldner. Die sich hieraus ergebenden zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Dies gilt ebenso für das differenzierte Nebeneinander von Lohnsteuerfestsetzung und -haftung (vgl. hierzu Drüen, FR 2019, 1019 (Teil 1) und FR 2019, 1075 (Teil 2); Steinhauff, AO-StB 2020, 65).

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