Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird kurzfristig für knapp 3 Wochen vom 5.1. bis 24.1., nicht regelmäßig wiederkehrend, bei einer Spedition als Ladehilfe beschäftigt. Er arbeitet an 6 Tagen in der Woche jeweils 5 Stunden (wöchentlich 30 Stunden). Das Entgelt beträgt wöchentlich 400 EUR, für die gesamte Beschäftigungszeit 1.200 EUR (3 Wochen x 400 EUR).

Kann diese Beschäftigung steuerlich als kurzfristig behandelt werden?

Ergebnis

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist im vorliegenden Fall möglich, da die Beschäftigungszeit vom 5.1. bis 24.1. lediglich 17 Arbeitstage beträgt. Der Arbeitslohn übersteigt nicht 150 EUR je Arbeitstag (1.200 EUR : 18 = 66,67 EUR). Der Stundenlohn übersteigt nicht 19 EUR (30 Stunden x 3 Wochen = 90 Stunden insgesamt; 1.200 EUR : 90 Std. = 13,33 EUR/Std.).

Hinweis

Die Pauschalsteuer i. H. v. 25 % für kurzfristige Beschäftigungen sowie die darauf ggf. entfallende pauschale Kirchensteuer sind bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt mit einer Lohnsteuer-Anmeldung und nicht bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

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