Meldende Plattformbetreiber unterliegen einer Meldepflicht für den Meldezeitraum, der nach § 6 Abs. 6 PStTG dem Kalenderjahr entspricht. Konkret müssen sie dem BZSt meldepflichtige Informationen spätestens zum 31.01. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem ein Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln.[1] Die meldepflichtigen Informationen umfassen Angaben zu

  • dem meldenden Plattformbetreiber (z. B. Name, Kontaktdaten, Steuernummer und ggf. Registriernummer, § 14 Abs. 1 PStTG),
  • den meldepflichtigen Anbietern (z. B. Vor- und Nachname bzw. Name, Kontaktdaten, Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, Zahl der relevanten Tätigkeiten in jedem Quartal des Meldezeitraums, Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber in jedem Quartal des Meldezeitraums einbehalten hat, in jedem Quartal gezahlte bzw. gutgeschriebene Vergütungen sowie zusätzliche Informationen bei relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien.[2]
 
Hinweis

Unrichtige Meldungen

Die Finanzverwaltung behandelt Meldungen, die übermittelt werden, obwohl sie nicht zu melden gewesen sind (z. B. Informationen zu freigestellten und passiven Anbietern)[3] als unrichtige Meldungen, die unverzüglich zu korrigieren sind.[4] Wird die Korrektur solcher überflüssigen Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld bewehrt werden. Eine vorsorgliche Übermittlung von Informationen über Anbieter ist daher nicht zu empfehlen.[5]

Die Meldepflicht gilt erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.[6] Damit ist die Meldepflicht erstmals bis zum 31.1.2024 zu erfüllen.

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