Ausgenommen von den Meldepflichten sind freigestellte Anbieter. Dabei handelt es sich neben staatlichen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 5 PStTG um Rechtsträger, deren Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, um Anbieter, die im Meldezeitraum mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten auf derselben Plattform in Bezug auf eine Immobilieneinheit i. S. des § 6 Abs. 7 PStTG oder die im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt weniger als 2.000 EUR erbracht haben. Entsprechend der Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden damit Anbieter, die aus Sicht der Steuerverwaltungen als risikoarm einzustufen sind, von den Meldepflichten ausgenommen. Wie die Identifizierung eines freigestellten Anbieters durch den Plattformbetreiber erfolgt, bestimmt § 19 PStTG.

 
Praxis-Beispiel

Nicht freigestellter Anbieter

S verkauft über die Plattform des B Schmuck. Im Kalenderjahr 01 kommen darüber 40 Vertragsabschlüsse zustande. Insgesamt nimmt S 1.500 EUR ein.

S ist kein freigestellter Anbieter i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG, da er zwar weniger als 2.000 EUR einnimmt, jedoch die Grenze von 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen pro Meldezeitraum überschreitet.

Wird eine Plattform nur von freigestellten Anbietern genutzt, kann sich der Plattformbetreiber auf Antrag beim BZSt von der Meldepflicht freistellen lassen (§ 11 PStTG; siehe dazu Tz. 3.3).

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