3.1 Definition des Plattformbetreibers

Adressat der Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG ist der Plattformbetreiber. Unter einem Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger zu verstehen, der sich gegenüber einem Anbieter verpflichtet, diesem eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.[1] Rechtsträger i. S. des PStTG ist jede juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.[2] Umfasst werden laut Gesetzesbegründung[3] auch Rechtsgebilde, die nach den staatlichen Rechtsordnungen anderer Staaten möglich sind.

[3] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 26.08.2022, Drs. 409/22, S. 60.

3.2 Meldender Plattformbetreiber

Die Pflichten des PStTG treffen nur einen sog. meldenden Plattformbetreiber. Als solcher qualifiziert der Plattformbetreiber, wenn er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PStTG einen spezifischen Nexus zum Inland besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Plattformbetreiber Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, er nach inländischem Recht eingetragen ist oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält.

 
Hinweis

Nexus zu anderem EU-Mitgliedstaat

Hat ein Plattformbetreiber einen entsprechenden Nexus zu einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt er in der Regel dort als meldender Plattformbetreiber, sofern dieser Mitgliedstaat die Richtlinienvorgaben entsprechend umgesetzt hat.

Zudem kann aber auch ein nicht in der EU steuerlich ansässiger Plattformbetreiber meldepflichtig sein, wenn er nicht die Voraussetzungen als sog. qualifizierter Plattformbetreiber erfüllt. Als meldender Plattformbetreiber gilt ein solcher außerhalb der EU steuerlich ansässiger Plattformbetreiber dann, wenn die Plattform es in der EU ansässigen meldepflichtigen Anbieter ermöglicht, relevante Tätigkeiten über die Plattform zu erbringen, oder wenn darüber relevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit in einem EU-Mitgliedstaat gelegenen Immobilien erbracht werden.[1] Ein solcher Plattformbetreiber ist verpflichtet, sich in einem EU-Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren.[2] Dies hat mit Inkrafttreten des PStTG bzw. unverzüglich mit der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen zu erfolgen. Erfolgt eine solche Registrierung beim BZSt, vergibt das BZSt eine Registriernummer und teilt sie den zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten mit.[3]

 
Hinweis

Ansässigkeit im Inland und der EU

Für im Inland und der EU ansässige Plattformbetreiber besteht keine Registrierungspflicht nach § 12 PStTG. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist jedoch eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim BZSt erforderlich.[4]

Natürliche Personen als Plattformbetreiber sind von der Meldepflicht ausgenommen.[5]

3.3 Freigestellte Plattformbetreiber

Die Melde- und Sorgfaltspflichten gelten nicht für einen sog. freigestellten Plattformbetreiber.[1] Dazu ist der Nachweis gegenüber dem BZSt oder der entsprechend zuständigen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat zu erbringen, dass die Plattform ausschließlich von nicht meldepflichtigen Anbietern i. S. des § 4 Abs. 5 PStTG (siehe dazu Tz. 5.3) genutzt werden kann. Hierfür muss der Plattformbetreiber wirksame technische, organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass meldepflichtige Anbieter die Plattform tatsächlich und zuverlässig nicht nutzen können.[2]

 
Hinweis

Freistellungsantrag

Der Antrag auf Freistellung ist kostenpflichtig. Für die Bearbeitung des Antrags bzw. für dessen Verlängerung erhebt das BZSt eine Gebühr i. H. v. 5.000 EUR bzw. 2.500 EUR.[3]

[2] Siehe dazu auch Grotherr, Ubg 2023, S. 60ff., S. 63.

3.4 Qualifizierte Plattformbetreiber

Eine Meldepflicht entfällt im Sinne eines als „Switch-off“-Mechanismus bezeichneten Ausschlusses auch dann, wenn ein nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber zwar eine Plattform in der EU betreibt und einen Bezug zu einem EU-Staat hat, aber die Voraussetzungen eines qualifizierter Plattformbetreibers erfüllt.[1] Als qualifiziert gelten Plattformbetreiber, die in einem Drittstaat ansässig sind, der sich zu einem automatischen Informationsaustausch mit allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet hat.[2] Zudem darf die Plattform ausschließlich die Nutzung für Tätigkeiten ermöglichen, zu denen automatisch Informationen mit den zuständigen Steuerbehörden ausgetauscht werden.[3] Mit dieser Ausnahmeregelung wird somit dem Umstand Rechnung getragen, dass Informationen über relevante Tätigkeiten bereits an die im Nicht-EU-Ausland örtlich zuständige Steuerverwaltung gemeldet und mittels automatischen Informationsaustausches an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten weitergeleitet werden.

 
Praxis-Beispiel

Qualifizierter Plattformbetreiber

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