Das Gesetz zielt in erster Linie darauf ab, es der Finanzverwaltung zu ermöglichen, Informationen über die auf den Plattformen erzielte Vergütungen sowie deren Empfänger zu erhalten und diese im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu berücksichtigen. Damit ist die Pflicht zur Meldung dieser Informationen ein Kontrollmechanismus für die Finanzbehörden, um überprüfen zu können, ob steuerpflichtige Anbieter ihren Steuererklärungspflichten nachkommen.[1] Dementsprechend stellt das BMF-Schreiben klar, dass das PStTG die weiteren Steuergesetze nicht berührt und keinen Einfluss auf die Besteuerung von Einkünften und Umsätzen hat.[2] Hinsichtlich der Besteuerung der auf den Plattformen erzielten Vergütungen gelten somit die allgemeinen Vorschriften des Ertrags- bzw. Umsatzsteuerrechts. Erfolgt bspw. der wiederholte Verkauf von Neuware oder werden nicht nur gelegentlich Dienstleistungen angeboten, kann u. U. eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Aber auch im Privatbereich sind die auf der Plattform erzielten Einnahmen ggf. steuerpflichtig. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, zwischen Anschaffung und Verkauf also mehr als ein Jahr liegt.[3]

[1] Siehe dazu auch Klink/Sixt, DStR 2022, S. 2646ff., S. 2646.; Grotherr, Ubg 2023, S. 113ff., S. 113.

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