Begriff

Photovoltaik ist die direkte Umwandlung von Lichtenergie (Sonnenlicht) durch Solarzellen in elektrische Energie (Strom). Nicht zuletzt durch die staatliche Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer darin für 20 Jahre festgeschriebenen garantierten Einspeisevergütung hat diese Form der Energiegewinnung in den letzten 15 Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Durch die nachhaltig ansteigenden Energiekosten wurde diese Entwicklung noch zusätzlich unterstützt. Eine ggf. künftig geltende Solaranlagen-Pflicht wird einen weiteren Schub auslösen.

Mit der größeren Verbreitung ergeben sich bei immer mehr Betreibern einer Photovoltaikanlage Fragen zu den Auswirkungen und zu der Behandlung einer solchen Anlage in steuerlicher Hinsicht. Nachfolgend werden die steuerrechtlichen Folgen aus der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage, dem Verkauf des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber oder dessen Eigenverbrauch dargelegt und es wird ein Überblick zu den relevanten Regelungen des Steuerrechts gegeben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung eingetreten. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer (ab dem VZ 2022) als auch die Umsatzsteuer für Neuanlagen (für ab dem 1.1.2023 installierte Anlagen). Die Tz. 2 erläutern die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bis zum 31.12.2021. Tz. 4 betrifft die umsatzsteuerlichen Regelungen für vor dem 1.1.2023 installierte Anlagen (Lieferung/Abnahme bis 31.12.2022). Abschließend werden unter Tz. 7 die ab 2022 bzw. 2023 geltenden Neuregelungen dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Photovoltaik gibt es keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer bzw. Unternehmen in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Ab 2022 gilt für kleinere Photovoltaikanlagen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG und ab 2023 der sog. Nullsteuersatz in § 12 Abs. 3 UStG.

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