Das Thema der steuerlichen Beurteilung von Pensionszusagen an (beherrschende) Gesellschafter-GF beschäftigt schon seit Jahren Rechtsprechung und Finanzverwaltung.

Über die Jahre ist in Teilbereichen eine gewisse Rechtssicherheit für die Praxis eingetreten und die Rechtsprechung hat verschiedene Grundregeln für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage aufgestellt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Altersgrenzen zur Bestimmung der Ernsthaftigkeit und Erdienbarkeit.

Neue Fragestellungen/anhängige Revisionsverfahren: Trotzdem tauchen immer wieder neue Fragestellungen auf, die zur weiteren Fortentwicklung und zu Gestaltungsmöglichkeiten in der Zukunft beitragen werden. Hier sind beispielhaft folgende Bereiche zu benennen:

  • Ist auf einen einheitlichen Renteneintrittszeitpunkt – einerseits für die Erdienbarkeit einer Pensionszusage und andererseits für die Berechnung der Pensionsrückstellung und damit der Vermögensminderung – abzustellen?[61]
  • Entfällt die Indizwirkung einer fehlenden Erprobung der Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Gesellschafter-GF oder einer Pensionszusage unmittelbar nach Gründung der Kapitalgesellschaft, wenn eine Pensionszusage durch Entgeltumwandlung finanziert wird[62]
  • Ist eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung eine ihr günstige, gesicherte Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt (Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen)[63]
  • Führt die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-GF, die aufgrund einer Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer vGA[64]

Die Beantwortung dieser Fragen durch den BFH bzw. die Reaktion der Finanzverwaltung darf mit Spannung erwartet werden.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2024 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao.

[61] FG Nürnberg v. 13.12.2022 – 1 K 1349/21, EFG 2024, 72; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 24/23.
[62] FG Düsseldorf v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K,G,F, EFG 2022, 127; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 50/22.
[63] FG Münster v. 26.10.2022 – 13 K 2921/19 K,G, DStR 2023, 8; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 48/22.
[64] FG Münster v. 26.5.2023 – 4 K 3618/18 E, BB 2023, 1955; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/23.

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