Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen von Konzern-Schwestergesellschaften keine vgA. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 48/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Erhöhung eines vorab vereinbarten Entgelts für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen von Konzern-Schwestergesellschaften führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2) Die Verteilung des Betriebsausgabenabzugs über einen Zeitraum von 15 Jahren nach § 4f Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 EStG kommt für vor dem 29.11.2013 erklärte Verpflichtungsübernahmen nicht in Betracht.

3) Für die Anwendung des § 4f Abs. 2 EStG ist der Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 52 Abs. 12c; KStG § 8

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug und über verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – im Zusammenhang mit der Erhöhung des Entgelts für Schuldbeitritte zu Pensionszusagen im Streitjahr 2013.

Die Klägerin X1. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB … eingetragene GmbH. Geschäftsführer waren im Streitjahr …. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die X2. GmbH & Co. KG, A., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRA … (im Folgenden: „X2.”). Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entsprach dem Kalenderjahr.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin u.a. von fünf im Handelsregister des Amtsgerichts A. eingetragenen Gesellschaften, und zwar der X3. GmbH (HRB …, im Folgenden: „X3.”), der X4. GmbH (HRB …, im Folgenden: „X4.”), der X5. GmbH (HRB …, im Folgenden: „X5.”), der X6. GmbH (HRB …, im Folgenden: „X6.”) und der X7. GmbH (HRB …, im Folgenden: „X7.”). Diese fünf Gesellschaften waren im Streitjahr steuerliche Organgesellschaften der Klägerin aufgrund von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen …; ihr Wirtschaftsjahr entsprach ebenfalls jeweils dem Kalenderjahr.

Die Organgesellschaften X3., X4., X5. und X6. hatten einer Vielzahl von bei ihnen angestellten Arbeitnehmern Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt und hierfür bilanziell Rückstellungen unter Berücksichtigung des § 6a des Einkommensteuergesetzes – EStG – gebildet.

Mit Verträgen vom xx.10.2012 erklärte die Organgesellschaft X7. als „Schuldbeitretende” einen entgeltlichen Schuldbeitritt gegenüber den Organgesellschaften X3., X4., X5. und X6. als „Pensionsverpflichtete”, und zwar jeweils mit dem folgenden Inhalt:

㤠1 Vertragsgegenstand

Der Pensionsverpflichtung hat aufgrund der Versorgungsordnung (VO 2000) über die betriebliche Altersversorgung der X.-Firmengruppe gegenüber den in der Anlage 1 zu diesem Vertrag namentlich bezeichneten Personen (im Folgenden „Pensionsberechtigte” genannt) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.

Der Schuldbeitretende verpflichtet sich gegenüber dem Pensionsverpflichteten als weiterer Schuldner (Schuldbeitritt) zum Eintritt in die vom Pensionsverpflichteten ausgesprochenen Pensionszusagen gegenüber den Pensionsberechtigten in der Weise, dass er sämtliche Verbindlichkeiten des Pensionsverpflichteten hieraus erfüllt, die gegenwärtig zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehen oder zukünftig noch entstehen werden.

§ 2 Entgelt

(1) Für den in § 1 vereinbarten Schuldbeitritt erhält der Schuldbeitretende vom Pensionsverpflichteten ein Basisentgelt in Höhe von EUR […], das sich aus drei Einzelentgelten wie folgt zusammensetzt:

(a) Ein Basisentgelt I in Höhe von EUR […].

Das Basisentgelt I entspricht der Summe der zum 31.12.2012 ermittelten Barwerte der bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Pensionsverpflichteten gegenüber jedem einzelnen Pensionsberechtigten aus den erteilten Pensionszusagen. Das Ergebnis der Berechnung der Barwerte und das sich daraus ergebende Basisentgelt I sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag dargestellt.

(b) Ein Basisentgelt II in Höhe von EUR […].

Das Basisentgelt II entspricht der Summe der zum 31.12.2012 ermittelten Anwartschaftsbarwerte auf künftig entstehende Leistungsverpflichtungen des Pensionsverpflichteten gegenüber jedem einzelnen Pensionsberechtigten aus den einzelnen Pensionszusagen, für die noch keine Rückstellungen gebildet worden sind. Das Basisentgelt II berechnet sich damit aus der Differenz zwischen dem Barwert der Pensionsverpflichtung des Pensionsverpflichteten gegenüber dem einzelnen Pensionsberechtigten abzüglich des Wertes gemäß § 2 (1) a) (Basisentgelt I). Das Ergebnis der Berechnung der Barwerte und das sich daraus ergebende Basisentgelt II sind in der Anlage 1 zu diesem Vertrag dargestellt.

(c) Ein Basisentgelt III in Höhe von EUR […].

Das Basisentgelt Ill stellt einen Risikozuschlag i. H. v. 2,5 Prozent auf das Basisentgelt I dar. Das Basisentgelt dient dazu, die wirtschaftlichen Risiken des Schuldbeitretenden aus dem Schuldbeitritt abzudecken, die sich daraus ergeben können, dass sich die aus den übernommenen Verpflichtungen aus den Pensionsz...

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