OFD Hannover, 01.08.2000, S 3014 b - 19 - StH 267/S 3014 b - 18 - StO 241

Befinden sich auf einem bebauten Grundstück neben dem Gebäude auch Platz- und Wegebefestigungen von Parkplätzen, gehören diese zu den Außenanlagen und damit zur wirtschaftlichen Einheit des bebauten Grundstücks R 164 Abs. 2 ErbStR). Zur bewertungsrechtlichen Behandlung derartiger Flächen werden folgende Hinweise gegeben:

Außenanlagen sind bei der Bedarfsbewertung nicht gesondert zu bewerten. Werden jedoch hierfür Mieteinnahmen erzielt, zählen diese, unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag einzeln ausgewiesen sind oder nicht, zum Gesamtentgelt im Sinne vonR 167 Abs. 1 ErbStR und sind deshalb bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahresmiete zu berücksichtigen. Damit sind die Parkplatzflächen mit einem anteiligen Wert im Ausgangswert nachR 174 Abs. 1 ErbStR (= Jahresmiete × 12,5) enthalten, der um die für das Gebäude maßgebende Alterswertminderung zu ermäßigen ist. Im Ergebnis wird danach auch für den Parkplatz eine Alterswertminderung vorgenommen.

Diese Hinweise gelten nur für bebaute Grundstücke, auf denen sich vermietete Außenanlagen befinden. Bei der Bewertung unbebauter Grundstücke im Sinne von § 145 Abs. 1 BewG sind eventuell vorhandene Außenanlagen, auch wenn hierfür eine Miete erzielt wird, dagegen nicht zu erfassen. Die Bewertung richtet sich hier allein nach der Vorschrift des § 145 Abs. 3 BewG, die die Einbeziehung einer Miete nicht vorsieht.

 

Normenkette

BewG § 145

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