Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 19 O 45/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.08.2022 - 19 O 45/20 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Das vorliegende Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.

II. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.

1. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist zu Recht auf die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231; 232; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 888 Rn. 3.5 m.w.Nachw.). Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 Abs. 1 ZPO).

2. Wie bereits die Kammer zutreffend dargelegt hat, kann der Gläubigerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung nur gegeben ist, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist (BGH, Beschluss vom 13.9.2018 - I ZB 109/17 = NJW 2019, 231 Rn. 17 m.w.Nachw.), diese Voraussetzung ist allerdings auch erfüllt, nachdem der Schuldner das mit Beschluss vom 27.07.2021 erstmalig festgesetzte Zwangsgeld zwischenzeitlich gezahlt hat. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dem Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin entgegenstehen könnten. Insbesondere kann aus den nachfolgend noch näher zu erörternden Gründen entgegen der Auffassung des Schuldners keine Rede davon sein, dass die Gläubigerin die Erstellung des Nachlassverzeichnisses "verhindert".

3. Das Landgericht hat auch in der Sache zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt, um die im Teilurteil vom 12.05.2021 titulierte Auskunftsverpflichtung zu erzwingen.

In Fällen, in denen - wie hier - die Vornahme der geschuldeten, nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Erforderlich ist insoweit, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rn. 2; jeweils m.w.Nachw.). Dies hat der Schuldner jedoch nicht getan. Obwohl seit dem Erlass des zu vollstreckenden Teilurteils nahezu eineinhalb Jahre verstrichen sind, hat der Schuldner offenbar immer noch keinen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Soweit er sich in den Sommermonaten des Jahres 2022 - offenbar ohne erkennbaren Erfolg - bei einigen Notariaten nach den Möglichkeiten, ein Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, erkundigt hat, genügt dies den oben dargestellten Anforderungen erkennbar nicht.

Ersichtlich fern liegt die Auffassung des Schuldners, er sei an der Vorlage des geschuldeten Verzeichnisses dadurch gehindert, dass die Gläubigern ihrerseits keine Auskunft über von ihr erhaltene Zuwendungen erteilt. Unabhängig von der Frage der Relevanz der vermissten Informationen (die von ihm angesprochene Vorschrift des § 2057 BGB betrifft jedenfalls das hier nicht betroffene Verhältnis mehrerer Miterben untereinander) ist es nicht Sache des Schuldners - sondern des von ihm zu beauftragenden Notars - zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Informationen von der Gläubigerin benötigt werden. Da ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten soll, muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Dabei ist der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei (vgl. etwa BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 9, m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund mag es zwar im Zuge der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu Fragen des Notars an die Gläubigern kommen, dies ändert aber nichts daran, dass es zunächst einmal Sache des Schuldners ist, einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen - und diesem seinerseits die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Soweit die Beschwerde die fehlende Zustellung des angefochtenen B...

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