Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 15.12.2005; Aktenzeichen 6 O 203/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 11.10.2006 (GA 130) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 11.10. 2006 (GA 130) Bezug.

Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 24.11.2006 (GA 138) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Die Berufung greift die vom Landgericht und vom Senat vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Sch. ohne Erfolg an. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Sch. vom 29.10.1980 enthält keine Anordnung zur Wechselbezüglichkeit der darin getroffenen Verfügungen. Die Erblasserin war durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Sch. vom 29.10.1980 nicht gehindert, die Kläger als Vermächtnisnehmer einzusetzen. Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf § 2270 Abs. 2 BGB darauf verweist, dass diese Vorschrift nicht nur auf das Verwandtschaftsverhältnis des Bedachten zum Erblasser hinweist, sondern auch sonst nahe stehende Personen erfasst, ist dies zutreffend. § 2270 Abs. 2 BGB enthält eine Auslegungsregel, die allerdings nur dann Anwendung findet, wenn die Auslegung keine Klarheit über den Verknüpfungswillen gebracht hat (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2270 Rn. 9; BayOblGZ 1982, 474). Im Rahmen der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments muss der gesamte Inhalt der Erklärungen einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden. Bei der Ermittlung des Erblasserwillens muss auch die Lebenserfahrung berücksichtigt werden, dass beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem zuerst verstorbenen Ehemann und dem eingesetzten Schlusserben dem Längstlebenden das Recht zustehen soll, die Erbfolge anderweitig festzulegen (vgl. Bamberger/Roth-Litzenburger, BGB, 2003, § 2270 Rn. 8 m.w.N.). Das Landgericht hat diese Umstände berücksichtigt und hat danach eine Wechselbezüglichkeit der testamentarischen Verfügung nicht feststellen können, so dass für die Auslegungsregel nach § 2270 Abs. 2 BGB kein Raum mehr besteht.

Ungeachtet dessen kann die durch ein gemeinschaftliches Testament bedachte Person aufgrund der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nur dann als dem Erblasser nahe stehende Person angesehen werden, wenn ein solches Näheverhältnis besteht, dass dieses einem Verwandtschaftsverhältnis gleichkommt (Bamberger/Roth-Litzenburger, § 2270 Rn. 11; KG DNotZ 1993, 825 = FamRZ 1993, 366). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um die Ausnahme nicht zur Regel werden zu lassen (Bamberger/Roth-Litzenburger, ebd.; BayOblGZ 1982, 474). Als "nahe stehende Personen" sind außer den im Gesetz generell genannten Verwandten die Personen zu verstehen, zu denen der betreffende Ehegatte enge persönliche Beziehungen und innere Bindungen gehabt hat, die mindestens dem üblichen Verhältnis zu Verwandten entsprechen. Als solche "nahe stehende Personen" können Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, verschwägerte Personen, enge Freunde und langjährige Angestellte in Betracht kommen, insbesondere wenn eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Im Allgemeinen ist jedoch bei nicht verwandten Personen eine restriktive Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB geboten. Es muss auch bedacht werden, dass die Ehegatten die Beerbung des Längstlebenden von ihnen häufig nur vorsorglich regeln wollen, ohne den längstlebenden Ehegatten in seiner Freiheit, eine anderweitige Regelung zu treffen, beeinträchtigen zu wollen (BayOBLGZ 1982, 474).

Die Beklagte war mit dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin gemäß § 1590 BGB verschwägert. Ein Verwandtschaftsverhältnis der Beklagten mit dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin hat nicht bestanden. Wenn nach § 2270 Abs. 2 BGB der überlebende Ehegatte im Zweifel an die Schlusserbeneinsetzung gebunden ist, wenn er Verwandte des anderen Ehegatten eingesetzt hat, so kann daraus im Umkehrschluss gefolgert werden, dass er an die Schlusserbeneinsetzung eigener Verwandter im Grundsatz nicht gebunden ist (KG DNotZ 1993, 825. 827 m.w.N.). Da die eigenen Verwandten des überlebenden Ehegatten mit dem anderen gemäß § 1590 BGB verschwägert sind, ergäbe sich in diesen Fällen über den Begriff des Nahestehens in Zweifelsfällen immer eine...

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