Leitsatz (amtlich)

Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst.

 

Normenkette

PartGG § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 3 O 422/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen anwaltlicher Falschberatung im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte (früher: Beklagter zu 1) ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er war mit dem Steuerberater S (früher: Beklagter zu 2) in einer Partnerschaftsgesellschaft unter dem Namen "G S in E verbunden. Der verwendete Briefkopf führt weitere Rechtsanwälte auf, unter anderen Rechtsanwalt Q, der zunächst Angestellter der Partnerschaftsgesellschaft war. Unter den Partnern bestand die - die vom Kläger im Senatstermin nicht mehr bestrittene - Abrede, dass der Beklagte bei der Behandlung rechtlicher Fragen stets hinzugezogen werden sollte.

HN, der am 28.2.1924 geborene Vater des Klägers, war kaufmännischer Angestellter in leitender Position. Er hatte außer dem Kläger zwei weitere Kinder, den Sohn N sowie die Tochter K. Der Vater des Klägers war Eigentümer mehrerer Grundstücke in der N-Straße in E. Dort lebten nicht nur Vater des Klägers, sondern auch der Kläger, sein Bruder N und seine Schwester K. Die Mutter war bereits vorverstorben. Zwischen 1983 und 1990 übertrag der Vater das Eigentum an drei der Immobilien unentgeltlich auf seine Söhne. In den notariellen Schenkungsverträgen ordnete der Vater des Klägers an, dass seine Söhne sich bei einer Erbauseinandersetzung den Wert der übertragenen Grundstücke auf ihre Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen (im Hinblick auf die notariellen Verträge vom 6.1.1989 und vom 4.3.1983 betreffend N; Beiakte 52, 57) bzw. - im Hinblick auf den notariellen Vertrag vom 2.4.1990 betreffend den Kläger - zur Ausgleichung bringen müssen (Beiakte 81).

Ab Ende 2001 war der Vater des Klägers betreuungsbedürftig. Er war noch Eigentümer zweier weiterer Grundstücke in der N-Straße, nämlich N-Straße #1 und #3, für die sich der Kläger, sein Bruder und ihre Schwester K, welche bisher noch kein Grundstück erhalten hatte, interessierten. Ein Grundstück war mit einem Sechsfamilienhaus bebaut, das andere mit einem Zweifamilienhaus.

Der Kläger oder sein Bruder studierten die notariellen Schenkungsverträge der ihnen bereits geschenkten Grundstücke und stießen auf die Anrechnungs- bzw. Ausgleichsklauseln. Nach der Behauptung des Klägers habe sein Vater dazu erklärt: "Das will ich doch gar nicht. Lass das mal prüfen ... Ich nehme das zurück. Setz was auf und klär das, ob das so rechtens ist". Am 2.10.2003 unterschrieb der Vater des Klägers eine - von N und seiner Ehefrau auf dem Computer vorbereitete - auf den "2.10.2002" datierte Anfrage an den Steuerberater S, der dem Vater persönlich bekannt war. Dort heißt es unter der Überschrift "Erbangelegenheit/Schenkung" u.a. (GA 8 f.):

"Betrifft meinen Besitz in der N-Straße

... Folgende Erben bzw. Beschenkte sind zu berücksichtigen

N, K, G2N ...

1. Am 13.5.1983 übertrug ich meinem Sohn N die unbebauten Flurstücke ...1 und ...2 ...

2. Am 6.1.1989 übertrug ich meinem Sohn N die unbebauten Flurstücke ...3 und ...4 ...

3. Am 2.4.1990 übertrug ich meinem Sohn G2N die bebauten Flurstücke ...5 und ...6 ...

4. Am 10.2.1992 schenkte ich meinen Söhnen G2N und N das unbebaute Flurstück ...7 ... in diesem Fall wurde der Vertrag als Schenkung wohl richtig erstellt.

Bis heute sind ich und meine Söhne bei den Übertragungen 1 bis 3 von einer Schenkung ausgegangen. Heute mussten wir feststellen, dass es sich um eine Übertragung mit Wertanrechnung bei einer Erbauseinandersetzung handelt. Dies war nicht gewollt, s. mein Testament von 1.1.1990. Bitte unterbreiten Sie mir einen Vorschlag, wie ich vorgehen muss, damit oben genannte Übertragungen bei einem Erbfall als Schenkung anerkannt werden."

Der Steuerberater S, der das vorgenannte Schreiben von N erhielt, betraute den bei der Partnerschaftsgesellschaft angestellten Rechtsanwalt Q mit der rechtlichen Bewertung. Rechtsanwalt Q fertigte einen Aktenvermerk vom 14.10.2003 (GA 10/11). Dieser ist überschrieben mit der Formulierung "zur Vorlage bei Herrn S. Dort heißt es:

".. In vorbezeichneter Angelegenheit kann ich die Ausführungen, dass eine Übertragung mit Wertanrechnung bei einer Erbauseinandersetzung...

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