Leitsatz (amtlich)

Das Kündigungsschutzgesetz (hier § 1 KSchG) ist auf ein Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte.

 

Normenkette

ArbGG § 5; KSchG §§ 1, 14

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-5 O 472/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen II ZR 267/05)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit dem Kläger vom 7.12.1998 (Bl. 9-13 d.A.) durch Schreiben vom 22.10.2001 (Bl. 23 d.A.) zum 30.4.2002 wirksam gekündigt hat.

Der Kläger verlangt Feststellung, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Wegen des Weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er auf Grund der konkreten Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages, insbesondere der darin enthaltenen Weisungsgebundenheit und sonstigen Abhängigkeit, als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen und auch rechtlich so zu behandeln sei. Daher sei auch das Kündigungsschutzgesetz auf sein Anstellungsverhältnis anwendbar. Da die Kündigung keine soziale Rechtfertigung i.S.d. § 1 KSchG gehabt habe, sei sie unwirksam.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger als Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH und damit letztlich auch als ihr Geschäftsführer als beklagte GmbH und Co. KG kein Arbeitnehmer gewesen sei, das Kündigungsschutzgesetz deshalb nicht zur Anwendung komme und ihre Kündigung somit keiner sozialen Rechtfertigung bedurft habe.

Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Ansicht auf die ständige Rechtsprechung des BAG berufen und zunächst Kündigungsschutzklage vor dem ArbG erhoben.

Durch Beschluss vom 6.11.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 96-99 d.A.), hat das Hessische LAG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Frankfurt/M. verwiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde hat das BAG durch Beschluss vom 20.8.2003 zurückgewiesen. Darin vertritt das BAG - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht, dass auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG anzusehen seien. Die Fiktion dieser Vorschrift gelte unabhängig davon, ob das der Organstellung als Geschäftsführer zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis sei. Auch wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen sei und deshalb dem materiellen Arbeitsrecht unterliege, seien zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die ordentlichen Gerichte und nicht die ArbG berufen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei eine arbeitgebergleiche Person, der bei der beklagten GmbH & Co. KG den Arbeitgeber verkörpere und Arbeitgeberfunktionen wahrnehme. Insoweit unterscheide er sich aus der Sicht der Arbeitnehmer der KG nicht vom Geschäftsführer einer GmbH, die ihr Arbeitgeber sei. Ein Rechtsstreit zwischen der KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei demzufolge in gleicher Weise ein Streit im Arbeitgeberlager wie ein Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dieser Gesellschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des 5. Senats des BAG verwiesen (Bl. 108-112 d.A.).

Durch Urteil vom 7.10.2004 hat das LG die Feststellungsklage abgewiesen. Es hat die eigentliche Streitfrage der Parteien über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes dahingestellt sein lassen und die Wirksamkeit der Kündigung damit begründet, dass der Kläger den ihm von der Beklagten angebotenen Anstellungsvertrag mit ihrer Komplementär-GmbH nicht angenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Er beanstandet, dass das LG die allein entscheidungserhebliche Frage der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nicht entschieden habe und meint, die Begründung des LG für die Klageabweisung liege neben der Sache. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 9.2.2005 (Bl. 302-310 d.A.) und 2.6.2005 (Bl. 331-333 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.10.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils mit den Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 16.3.2005, auf den Bezug genommen wird (Bl. 313-320 d.A.).

Die Beklagte ist insbesondere weiterhin der Ansicht, dass das Kündigungss...

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