Leitsatz (amtlich)

Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Verfahrensgang

 

Normenkette

BGB § 1615 l

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.10.2017; Aktenzeichen 464 F 10306/16)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt vom 30.10.2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.12.2018 Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.328,00 EUR mtl. zu entrichten.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.11.2018 in Höhe von 30.670,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 40% der Antragsgegner 60 % zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 29.856,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten ging A, geb. am XX.XX.2014, hervor.

Die Eltern des Kindes lebten seit 2009 in einer im Straße1 ... in Stadt1 gelegenen Immobilie. In ihrem Haushalt wohnten ferner B1, geb. XX.XX.1998, und B2, geb. XX.XX.1999, die Kinder der Antragstellerin aus erster Ehe.

Der Antragsgegner ist zudem Vater zweier weiterer Kinder, die aus seiner früheren Ehe hervorgingen.

Die Antragstellerin war vor der Geburt As sowohl in Teilzeit bei den Klinik1, Krankenhaus Stadt2, angestellt wie auch selbstständig als Beruf1 tätig. Im Krankenhaus verrichtete sie ausschließlich Nachtdienste. Die dadurch erzielten Einkünfte stehen zwischen den Beteiligten im Streit. Durch eine Vollzeittätigkeit als gemischt abhängig und selbstständig beschäftigte Beruf1 könnte die Antragstellerin Einkünfte in Höhe von zumindest 2.500,00 EUR netto erzielen.

Der Antragsgegner arbeitet als Beruf2 und erzielte im Jahr 2014 Einkünfte in Höhe von 130.600,00 EUR brutto, in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von 108.985,72 EUR brutto. Ihm wurden im Jahr 2014 Steuern in Höhe von 22.278,00 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.169,53 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 1.751,23 EUR erstattet. Im Jahr 2015 erhielt er aus diesen Positionen insgesamt Rückzahlungen in Höhe von 19.529,96 EUR. Er erwirtschaftete im Jahr 2014 Kapitalerträge von 7.939,00 EUR netto, im Jahr 2015 von 10.725,75 EUR netto.

Darüber hinaus hat er Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen in der C-Gasse ... und ... in Stadt1, in der Straße2 in Stadt3, im Straß13 in Stadt4 und aus einer Tiefgarage in der Straße4 in Stadt5. Schließlich betreibt er eine E-Agentur.

Er zahlte an seine frühere Ehefrau jedenfalls in der Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2016 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 860,00 EUR mtl. Für seine beiden Kinder aus erster Ehe zahlt er zumindest 1.122,00 EUR mtl.

Er trägt die folgenden Ausgaben:

Berufsunfähigkeitsversicherung 469,54 EUR jährlich

Lebensversicherung 01.05.2016 bis 28.02.2017: 660,82 EUR mtl.

ab 01.03.17: 693,86 EUR mtl.

Krankenversicherung: 508,44 EUR jährlich

Risiko-Lebensversicherung 279,09 EUR jährlich

Der Antragsgegner bezog im Jahr 2015 eine Wohnung, welche er im Jahr 2016 erwarb. Im ersten Jahr ihrer Nutzung entrichtete er für ihre Nutzung keinen Mietzins und zahlte im Gegenzug dafür im Jahr 2016 einen erhöhten Kaufpreis. Die Wohnung ist 100qm groß, der Mietpreis pro qm ist mit 11,22 EUR zu bemessen.

Spätestens im Mai 2016 kam es zwischen den Eltern zur Trennung. A lebt seither im Haushalt der Mutter, der Vater pflegt Umgangskontakte. Eine verbindliche Umgangsregelung haben die Beteiligten nicht geschlossen. Zwischen den Eltern kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen bei dem Versuch, den Umgang des Vaters mit dem Kind zu vereinbaren. Ab der Trennung bis zum 31.03.2017 entrichtete der Antragsgegner den Mietzins der von der Antragstellerin weiterhin bewohnten Immobilie im Straße1 ... in Stadt1 in Höhe von 1.450,00 EUR mtl. Die Antragstellerin entsprach der Aufforderung des Antragsgegners, die Kündigung des Mietverhältnisses zu erklären, nicht. Der Antragsgegner bot ihr an, alternativ in seinem Eigentum stehenden Wohnraum zu nutzen, die Antragstellerin lehnt dies jedoch ab.

Die Antragstellerin bezog bis A sein drittes Lebensjahr vollendete Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 EUR mtl.

Am 13.05.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft auf.

Der Antragsgegner zahlt für den gemeinsamen Sohn A Kindesunterhalt in Höhe von derzeit 460,00 EUR mtl. Dieser besucht seit März 2017 den Waldkindergarten in Stadt1, wo er montags bis freitags von 8.15h bis 14.00h betreut wird. Der Antragsgegner wurde durch das Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main durch Anerkenntnisbeschluss vom 07.03.2018 verpflichtet, die Kosten dieser Betreuung ab März 2017 in Höhe von 132,00 EUR mtl. zu tragen.

Seit März 2017 arbeitet die Antragstellerin in einem zeitlichen Umfang von 9h/Woche als Beruf1 bei den Klinik2. Dort dauern die Schichten für Beruf1 von 6.00h bis 14.12h, von 13.40h bis 21...

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