Kinderfreibetrag bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren – Anforderung an einen Übertrag
Kinder sind Zukunft, Freude, aber auch Verpflichtung. Auch finanziell kommen auf Eltern viele zusätzliche Belastungen zu, bis die Kinder später im Beruf stehen und eigene Einkünfte erzielen. Vom Staat erhalten Eltern daher eine Unterstützung in Form von Kindergeld oder eines Kinderfreibetrags. Dadurch soll sichergestellt werden, dass den Familien ausreichend Geld für Unterhalt, Betreuung und Ausbildung des Nachwuchses zur Verfügung steht. Dabei mindert der Kinderfreibetrag die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Bei Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, wird der Freibetrag je zur Hälfte berücksichtigt.
Möglichkeit zur Übertragung des Kinderfreibetrags
Wie stark sich der Kinderfreibetrag auswirken kann, hängt vom jeweiligen Einkommen der Lebenspartner ab. Interessant könnte daher ein Übertrag auf den besserverdienenden Elternteil sein. Einen entsprechenden Antrag stellte die Mutter von zwei Kindern, deren Fall der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 15.12.2021, III R 24/20) zur Entscheidung vorliegen hatte. Während der Vater in den Jahren 2015 bis 2017 nur Einkünfte von etwa 10.000 EUR erzielte, beliefen diese sich bei der Mutter auf Beträge zwischen 72.000 EUR und 77.000 EUR. Entsprechend deutlicher wäre die Steuervergünstigung durch den kompletten Kinderfreibetrag bei ihr ausgefallen.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag jedoch für die Zeit ab, in der beide Kinder minderjährig waren. Für das Jahr 2016, in dem das älteste Kind volljährig wurde, erhielt die Mutter den Kinderfreibetrag anteilmäßig übertragen, für das Folgejahr dann vollständig. Ihre Entscheidung begründeten die Finanzbeamten damit, dass der Vater seine Unterhaltspflicht für die unter 18-jährigen Kinder nicht verletzt und Betreuungsunterhalt geleistet habe. Erst ab Volljährigkeit des Sohnes wäre er zu Barunterhalt verpflichtet gewesen, den er jedoch nicht geleistet hatte.
Der Auffassung des Finanzamts schloss sich auch das Finanzgericht Nürnberg im anschließenden Verfahren an. Konkret ging es bei der Entscheidung um den noch strittigen Zeitraum, in dem beide Kinder minderjährig waren. Entsprechend wiesen die Richter die Klage der Mutter ab.
BFH: Übertrag nur wenn Unterhaltspflichten nicht nachgekommen wird
In der Revision schloss auch der Bundesfinanzhof der Meinung der Vorinstanz an. Dies begründeten die Richter damit, dass die Voraussetzungen für einen Übertrag des Kinderfreibetrags alleine auf die Mutter nicht vorlagen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen wäre. Bei minderjährigen Kindern geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Geldleistung erbringt, während der andere das Kind betreut. Wie die Eltern die unterschiedlichen Unterhaltsleistungen untereinander aufteilen, liegt dabei in deren eigenem Ermessen und ist eine Frage des elterlichen Sorgerechts.
Regeln können die beiden Erziehungsberechtigten die Aufteilung des Unterhalts durch Absprache oder gelebte Praxis. Die Richter gehen in diesem Fall davon aus, dass die Umsetzung dem Willen beider Beteiligten entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater in der Lage war, materiellen Unterhalt in ausreichendem Umfang zu leisten. Alleine die Tatsache, dass er Betreuungsunterhalt erbracht hat, reichte aus, um seinen Pflichten nachzukommen. Materielle und immaterielle Leistungen werden dabei nicht gegeneinander aufgerechnet.
Praxis-Tipp: Was Eltern zu Kinderfreibetrag und Kindergeld wissen müssen
Eltern steht eine Steuererleichterung entweder
- als Kinderfreibetrag i.H.v. 8.388 EUR
- oder als Kindergeld von monatlich 219 EUR für das 1. und 2. Kind, 225 EUR für das 3. Kind sowie 250 EUR ab dem 4. Kind zu.
Dabei prüft das Finanzamt im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung, welche der beiden Unterstützungen sich für die Eltern finanziell besser auswirkt. Diese Prüfung erfolgt automatisch durch den Finanzbeamten bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung. Zunächst wird dabei berechnet, wie hoch die zu zahlenden Steuern mit und ohne Nutzung des Kinderfreibetrags wären. Ist die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen höher als die Kindergeldzahlungen über die gesamten 12 Monate, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Kinderfreibetrag. Das erhaltene Kindergeld wird in diesem Fall der Steuerlast wieder hinzugerechnet, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Dabei steht der Kinderfreibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Voraussetzung ist, dass sie zu mindestens 75 % der Unterhaltspflicht nachkommen.
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