30.9. Vorsteuervergütung -Vorsteuer aus Gemeinschaftsgebiet

Bis 31.3.2021 noch Vorsteuerbeträge für 2020 aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritannien geltend machen – für alle anderen Mitgliedstaaten bleibt der 30.09.2021 als Stichtag für die Antragstellung maßgebend.

Antragsfrist 30.9.2021 für das Vorsteuervergütungsverfahren aus dem Gemeinschaftsgebiet

Der Antrag auf Vorsteuervergütung für Vorsteuerbeträge aus dem Gemeinschaftsgebiet muss bis zum 30.9.2021 elektronisch gestellt werden. Durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union mit Ablauf des 31.01.2021 sind Übergangsregelungen in Kraft getreten. Was Sie bei der Antragstellung für Vorsteuerbeträge aus Großbritannien für 2020 beachten müssen, wird Ihnen im Folgenden erläutert.

Vorsteuerbeträge für Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet kann ein im Inland ansässiger Unternehmer nicht im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Die Vorsteuer kann nur in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, in dem auch der Eingangsumsatz besteuert wird. Für die Geltendmachung der Vorsteuer müsste sich der inländische Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet registrieren lassen. Damit der Unternehmer sich nicht in jedem einzelnen EU-Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, wurde das Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt.

Vorsteuervergütungsverfahren muss elektronisch beantragt werden

Der im Inland (Deutschland) ansässige Unternehmer hat seinen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes mit Datenfernübertragung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Der Unternehmer hat die Vorsteuer, die er erstattet bekommen möchte, selbst zu berechnen.

Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist für jedes EU-Land gesondert zu stellen, ein einheitlicher Betrag für mehrere verschiedene Mitgliedstaaten ist nicht zulässig. Die Antragstellung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Antragsteller authentifiziert ist.

Durch die Weiterleitung des Antrages auf Vorsteuervergütung für Vorsteuern aus dem Gemeinschaftsgebiet durch das BZSt erfolgt die Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Antragstellers automatisch. Das BZSt prüft die Zulässigkeit des Antrags. Hierbei hat es festzustellen, ob die im Antrag vom Unternehmer angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zutreffend ist, ihm zugeordnet wird und er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Ist der Antrag nach der Prüfung zulässig, leitet das BZSt ihn an das entsprechende EU-Mitgliedsland weiter.

Praxis-Hinweis: Keine Bestätigung der Unternehmereigenschaft nötig

Eine Bescheinigung über die Bestätigung der Unternehmereigenschaft (USt 1 TN) ist nicht notwendig. Die Bescheinigung USt 1 TN ist nur bei Anträgen auf Vorsteuervergütungen aus dem Drittland zwingend notwendig.

Übergangsregelung bei Vorsteuervergütungen für Großbritannien

Großbritannien ist durch den Brexit mit Ablauf des 31.1.2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden. Hinsichtlich des Vorsteuervergütungsverfahrens haben sich die Europäische Union und Großbritannien auf eine Übergangsregelung verständigt. Hiernach gelten die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 für die Anträge auf Vorsteuervergütungen aus Großbritannien weiter.

Vorsteuervergütungen für den Zeitraum 2020 können noch bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Nach Ablauf der Übergangsregelung gilt Großbritannien als Drittstaat, weshalb dann die Regelungen aus dem Artikel Frist für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus dem Drittland läuft am 30.6.2021 ab! Anwendung finden.

Ausnahmeregelung für Nordirland

Für Nordirland gilt nach Ablauf der Übergangsphase (bis 31.12.2020) und damit für Vergütungszeiträume ab dem 1.1.2021 eine Besonderheit. Für Warenlieferungen soll Nordirland umsatzsteuerrechtlich so behandelt werden, als ob es weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Für Nordirland gelten damit die allgemeinen Antragsfristen (für Beträge aus dem Jahr 2020 ist der Antrag bis zum 30.9.2021 zu stellen).

Praxis-Hinweis: Elektronische Bestätigung archivieren

Das BZSt hat dem Unternehmer eine elektronische Bestätigung über den Empfang des Antrags auf Vorsteuervergütung zu übersenden. Auch das EU-Mitgliedsland, welches den Antrag vom BZSt zur Bearbeitung weitergeleitet bekommen hat, gibt dem Antragsteller auf elektronischem Weg eine Information über den Eingang seines Antrags. Diese elektronischen Bestätigungen sind insbesondere für den Nachweis der fristgerechten Antragstellung wichtig und deshalb vom Unternehmer zu archivieren und aufzubewahren.

Vorsteuervergütungsverfahren nur bei Erreichen eines Mindestbetrags möglich

Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss mindestens auf 50 EUR lauten. Beträge, die unter 50 EUR liegen, können nicht im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstattet werden.

Der Vorsteuervergütungsbetrag muss mindestens 400 EUR betragen, damit ein Antrag gestellt werden kann, der nur drei Monate umfasst.

Angaben im Antrag auf Vorsteuervergütung

Damit der Vorsteuervergütungsantrag richtig gestellt werden kann, muss er mindestens folgende Angaben enthalten:

  • EU-Mitgliedstaat, in dem die Vorsteuer bezahlt wurde,
  • Name und Anschrift des Unternehmers (Antragstellers),
  • E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation,
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände oder sonstigen Leistungen erworben wurden,
  • Vergütungszeitraum,
  • Erklärung des Unternehmers (Antragstellers), dass er im Mitgliedstaat der Vorsteuererstattung keine Lieferungen bewirkt oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen),
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wahlweise Steuernummer des Unternehmers (Antragstellers) und
  • Bankverbindung des Unternehmers.

Für jede Rechnung, für die die Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmer begehrt und die dem Antrag auf Vorsteuervergütung beigefügt wird, sind folgende Angaben ergänzend hinzuzufügen:

  • Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
  • Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung,
  • Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes,
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats,
  • Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedstaats und
  • Art der erworbenen Gegenstände bzw. der erhaltenen sonstigen Leistungen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Kennziffern (1= Kraftstoff, 2= Vermietung von Beförderungsmitteln, 3= Ausgaben für Transportmittel, 4= Mautgebühren und andere Straßenbenutzungsgebühren, 5= Verkehrsmittel, 6= Beherbergung, 7= Speisen, Getränke und Restaurationsdienstleistungen, 8= Eintrittsgelder für Museen und Ausstellungen, 9= Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10= Sonstiges mit Beschreibung).

Darüber hinaus kann jedes EU-Mitgliedsland weitere Informationen beim Antragsteller anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des BZSt.

Innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang des Vergütungsantrags entscheidet das EU-Mitgliedsland über die Gewährung oder Versagung der Erstattung der Vorsteuer und teilt diese Entscheidung dem Antragsteller mit.


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