Nach alledem ist der steuerliche Rechtsanwender gut beraten, die Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 mit äußerster Vorsicht anzuwenden.

Denn im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es zweifelhaft, ob diese Verwaltungsanweisung eine rechtssichere Grundlage für den sofortigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. für eine Sofortabschreibung bietet.[8]

 

Service: BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, EStB 2021, 162 (Felten/Jäckel); Wengerofsky, Einjährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software gem. BMF-Schreiben v. 26.2.2021 – Wann sind Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz vermeidbar? EStB 2021, 256 abrufbar unter steuerberater-center.de

[8] S.a. Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 307. Lfg. 11.2021, § 7 EStG, Anm. 17, 190.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge