Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.

 

Normenkette

StGB § 299 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen IV R 27/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zum einen die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an die G-AG (GBC) in den Streitjahren 2005 und 2006, zum zweiten den steuerlichen Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verteidigung ihres Gesellschafters B in einem Steuerstrafverfahren – zumindest zur Hälfte -, zum dritten die Nichtberücksichtigung von angeblichen Bonuszahlungen der F-B. V. (B. V.) in den Streitjahren 2004 und 2005 und schließlich die Kürzung eines Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an der P-Inc. USA (Inc.) im Streitjahr 2007 bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der P-GmbH (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. Juni 1989 (UR Nr. 58/1989 des Notars W, M) errichtet wurde. Gegenstand dieses Unternehmens war die Fertigung und der Vertrieb von Projektionssystemen insbesondere für die Druckindustrie sowie die Herstellung und der Handel mit Hilfsmitteln für die Druckindustrie. Seit dem xx. Februar 1998 war B ihr Alleingesellschafter; zum xx. Januar 2001 wurde er auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Mit Gesellschaftsbeschluss vom xx. Februar 2005 wurde die GmbH rückwirkend zum xx. Juni 2004 in die Klägerin umgewandelt. Komplementärin ist die P-Verwaltungsgesellschaft mbH mit B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer. In der KG hält B zudem das gesamt Kommanditkapital in Höhe von 50.000 €, die Komplementärin ist nicht am Kapital beteiligt. Beide Gesellschaften wurden bzw. werden beim Beklagten steuerlich geführt. Die KG befindet sich seit 2009 (laut Angaben des B seit 2011) in Liquidation, wobei B zum Liquidator bestellt worden ist. Die Liquidation ist noch nicht abgeschlossen. B ist am xx. Juni 2005 in die Schweiz verzogen. Die Klägerin und auch ihre Rechtvorgängerin ermittelten ihren Gewinn in einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Für die Streitjahre reichte die Klägerin am xx. September 2006, am xx. August 2007 und am xx. Juni 2008 Gewerbesteuererklärungen beim Beklagten ein. Dieser veranlagte erklärungsgemäß und erließ am xx. Oktober 2006, xx. September 2007 und xx. Januar 2009 entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom xx. August 2009 bis zum xx. November 2013 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung G bei B, der GmbH und der Klägerin Außenprüfungen durch, die die steuerlichen Verhältnisse in den Jahren 2002 (für die Gesellschaften) bzw. 2003 (für B) bis 2008 umfassten. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B leitete gegen B am xx. November 2009 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Gewerbesteuer 2005 bis 2008 zugunsten der Klägerin ein (Az: 2009/xxx).

Hinsichtlich der Klägerin traf der Großbetriebsprüfer u. a. folgende Feststellungen:

1. Kosten für Beratung im Strafverfahren gegen B

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B hatte gegen B u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer zugunsten der GmbH für die Jahre 1995 bis 2002 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Jahr 2001 eingeleitet (AZ: 2001/xxx). Der Fahndungsprüfer ermittelte dabei u. a., dass die GmbH, vertreten durch B, mit ausländischen Abnehmern für die zu liefernden Projektionsmaschinen und Druckplatten sogenannte Überfakturierungen vereinbart und durchgeführt hatte. Die GmbH stellte ihren Abnehmern höhere Preise als die tatsächlich vereinbarten in Rechnung, wobei die Abnehmer den höheren Betrag auch tatsächlich beglichen.

In Höhe der Mehrbeträge leistete die GmbH Provisionszahlungen an die jedenfalls ab Ende der neunziger Jahre wirtschaftlich nicht mehr aktive Firma G-Consulants als angebliche Handelsvertreterin. Die Provisionen bezogen sich dabei auf Vermittlungsleistungen, die tatsächlich nicht erbracht waren. Die GmbH verbuchte die jeweiligen Zahlungen als Betriebsausgaben in ihrer Buchführung. Der ebenfalls strafrechtlich verfolgte H hob die Gelder in Absprache mit B in regelmäßigen Abständen in bar von dem Girokonto der G-Consultants ab. Ein Großteil der Beträge floss an die Abnehmer der GmbH in Form von Schmiergeldern bzw. versteckten Rabatten zurück. Die Restbeträge leitete H nach Abzug eines eigenen Anteils von bis zu 15 v. H. an B weiter, der die Gelder wiederum auf Konten in der Schweiz und in den Niederlanden einzahlte. Unter anderem wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht G B in seinem Urteil vom xx. Fe...

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