vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 26/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsatz bei § 299 Abs. 2 StGB als Voraussetzung für das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG greift bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht entscheidend.

 

Normenkette

StGB § 299 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen IV R 26/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der P-GmbH (GmbH) begehrt mit ihrer Klage die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an die G-AG (GBC) in den Streitjahren 2003 und 2004 sowie die Nichtberücksichtigung von angeblichen Bonuszahlungen der F-B. V. (B. V.). im Streitjahr 2004 bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx. Juni 1989 (UR Nr. xx/1989 des Notars W, M) errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Fertigung und der Vertrieb von Projektionssystemen insbesondere für die Druckindustrie sowie die Herstellung und der Handel mit Hilfsmitteln für die Druckindustrie. Seit dem xx. Februar 1998 war B ihr Alleingesellschafter; zum xx. Januar 2001 wurde er auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26. Februar 2005 wurde die GmbH rückwirkend zum 30. Juni 2004 in die Klägerin umgewandelt. Komplementärin ist die P-Verwaltungsgesellschaft mbH mit B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer. In der KG hält B zudem das gesamte Kommanditkapital in Höhe von 50.000 €, die Komplementärin ist nicht am Kapital beteiligt. Beide Gesellschaften wurden bzw. werden beim Beklagten steuerlich geführt. Die KG befindet sich seit 2009 (laut B 2011) in Liquidation, wobei B zum Liquidator bestellt worden ist. Die Liquidation ist noch nicht abgeschlossen. B ist am xx. Juni 2005 in die Schweiz verzogen. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ermittelte ihren Gewinn in einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Für das Streitjahr 2003 reichte die GmbH am xx. März 2005 eine Gewerbesteuererklärung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Bescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen ein, in der ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 570.000 € erklärt wurde. Der Beklagte folgte den Angaben in der Steuererklärung und erließ am xx. April 2005 einen entsprechenden Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für 2004 reichte die GmbH am xx. Juni 2005 beim Beklagten eine Gewerbesteuererklärung mit einem erklärten Gewinn von 145.000 € ein. Auch hier erging am xx. Juli 2005 ein entsprechender Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom xx. August 2009 bis zum xx. November 2013 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung G bei B, der GmbH und der Klägerin Außenprüfungen durch, die die steuerlichen Verhältnisse in den Jahren 2002 (für die Gesellschaften) bzw. 2003 (für B) bis 2008 umfassten. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B leitete gegen den B am xx. November 2009 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 2003 und 2004 zugunsten der GmbH ein (Az: xxx). Mit Schreiben vom xx. November 2012 teilte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen den damaligen steuerlichen Beratern des B mit, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nunmehr sich auch auf die Verhältnisse des Jahres 2002 erstreckten.

Hinsichtlich der GmbH traf der Großbetriebsprüfer u. a. folgende Feststellungen:

1. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B hatte gegen B u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer zugunsten der GmbH für die Jahre 1995 bis 2002 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Jahr 2001 eingeleitet (Az xxx). Der Fahndungsprüfer ermittelte dabei u. a., dass die GmbH, vertreten durch B, mit ausländischen Abnehmern für die zu liefernden Projektionsmaschinen und Druckplatten sogenannte Überfakturierungen vereinbart und durchgeführt hatte. Die GmbH stellte ihren Abnehmern höhere Preise als die tatsächlich vereinbarten in Rechnung, wobei die Abnehmer den höheren Betrag auch tatsächlich beglichen.

In Höhe der Mehrbeträge leistete die GmbH Provisionszahlungen an die jedenfalls ab Ende der neunziger Jahre wirtschaftlich nicht mehr aktive Firma G C als angebliche Handelsvertreterin. Die Provisionen bezogen sich dabei auf Vermittlungsleistungen, die tatsächlich nicht erbracht waren. Die GmbH verbuchte die jeweiligen Zahlungen als Betriebsausgaben in ihrer Buchführung. Der ebenfalls strafrechtlich verfolgte H hob die Gelder in Absprache mit B in regelmäßigen Abständen in bar von dem Girokonto der G C ab. Ein Großteil der Beträge floss an die Abnehmer der GmbH in Form von Schmiergeldern bzw. versteckten Rabatten zurück. Die Restbeträge leitete ...

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