rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Außenprüfung mit Ermittlungshandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Mit einer Außenprüfung wird erst begonnen, wenn der Prüfer nach der Übernahme oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten, in Betracht.
  2. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Stpfl. nicht sofort als solche evident sind. Ausreichend ist jegliche Ermittlungshandlung im konkreten Steuerfall.
 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 193

 

Streitjahr(e)

1988

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 1998 wegen Festsetzungsverjährung zu unterbleiben hatte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die XXX produziert und vertreibt. Nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1988 durch Bescheid vom 12.08.1992 auf 774.748 DM fest. Dabei berücksichtigte er einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 1990 in Höhe von 183.006 DM, aus dem Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 12.10.1992. Die Körperschaftsteuererklärung 1990 hatte die Klägerin am 30.09.1991 beim Beklagten eingereicht.

Am 06.11.1995 übersandt das Finanzamt für GBp (FA) eine Prüfungsanordnung, die unter anderem die Körperschaftsteuer für 1990 bis 1993 als Prüfungsgegenstand umfasste. Als Prüfungsbeginn war in der Prüfungsanordnung der 11.12.1995 um 9.00 Uhr angegeben. An diesem Tag erschien die Prüferin StARin G bei der Klägerin um 9.00 Uhr. Am folgenden Tag, den 12.12.1995, setzte die Prüferin ihre Tätigkeit bei der Klägerin fort. Laut Aufzeichnung der Prüferin erfolgte am 11.12.1995 ein Einführungsgespräch mit dem damaligen General Manager der Klägerin K und einem Vertreter eines verbundenen Unternehmens, der M, das zeitgleich durch StOAR GI geprüft wurde. An das Einführungsgespräch schloss sich eine Betriebsbesichtigung der M mit StOAR GI an. Zudem hat die Prüferin vermerkt, dass die Bilanzberichte ab 89/90 von der WP-Gesellschaft KPMG angefordert wurden. Für den 12.12. ist als Arbeitsprogramm Aktenvorbereitung anhand der Bilanzberichte – Vordrucke, Auswertung der Vorberichte sowie die Herstellung von Kopien über die Zusammensetzung des Anlagevermögens laut Berichten vermerkt. Für den 13. und 14.12. findet sich als Arbeitsprogramm ein Hinweis auf den 12.12. Im Beschäftigungstagebuch der Prüferin vermerkte sie für den 11. bis 14.12. jeweils Prüfung bei der Klägerin.

Nach diesem Zeitraum wurde die Prüfung unterbrochen. Mit Schreiben vom 19.04.1996 teilte das FA der Klägerin mit, dass die Prüfung am 20.05.1996 fortgesetzt werde, was auch tatsächlich geschah.

Nach Abschluss der Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte das Einkommen für 1990 durch Bescheid vom 17.04.1998 in Höhe von 3.320.994 DM fest, so dass der Verlustrücktrag nach 1988 entfiel. Dementsprechend änderte der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid für 1988 ebenfalls am 17.04.1998 und setzte die Körperschaftsteuer auf 877.231 DM fest.

Gegen den geänderten Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, da die Änderung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung für 1990 und damit auch für 1988 unzulässig sei. Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1998 wies der Beklagte mit Bescheid vom 10.04.2000 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides für 1988. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Änderung des Bescheides für 1988 sei rechtswidrig, weil die Änderung nicht durch § 10 d I 3 EStG gedeckt sei. Für das Verlustentstehungsjahr 1990 sei nämlich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, so dass auch dessen Änderung unzulässig sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer 1990 habe mit Ablauf des Jahres 1991 begonnen und somit am 31.12.1995 geendet. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht durch eine Außenprüfung gehemmt, da vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht tatsächlich mit der Außenprüfung begonnen worden sei. Die Prüferin sei lediglich am 11. und 12.12. bei der Klägerin anwesend gewesen. An den beiden folgenden Tagen habe sie sich nicht in den Räumen der Klägerin aufgehalten. Dies ergebe sich aus den Kalenderaufzeichnungen der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J. An den jeweiligen Prüfungstagen hätten der Prüferin keine materiellen Prüfungsunterlagen vorgelegen. Weder Sachkonten noch Anlagenverzeichnisse noch ähnliche Geschäftsunterlagen seien in diesem Zeitraum geprüft worden. Diese Unterlagen seien auch nicht angefordert worden.

Die Prüferin habe lediglich die Wirtschaftsprüfungsberichte gelesen, um sich allgemein auf die Prüfung vorzubereiten. Für den 13. und 14.12. sei keine Tätigkeit in den Akten der Prüferin vermerkt. Für die vermerkten Tätigkeiten seien allenfalls 2 Tage notwendig, so dass ...

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