vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 29/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbescheid: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte – Voraussetzungen für landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG.
  2. Die Viehbestandsgrenze gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG ist unter Einbeziehung der gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen.
  3. Die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG müssen nicht insgesamt zeitnah erstellt werden. Das Merkmal „laufend” besagt nur, dass die infrage kommenden Vorgänge in ihrer zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen sind.
 

Normenkette

BewG § 51a; EStG § 13 Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

2010, 2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen VI R 49/16)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Viehhaltungskooperation i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Aufzucht von Ferkeln. Sie erwirbt kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zieht diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von ca. 30 kg erreicht haben. Abnehmer der von der Klägerin aufgezogenen Tiere sind zum Teil Unternehmen, mit denen die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden ist, zum Teil fremde Dritte.

Gesellschafter der Klägerin waren seit 1. August 2006 T, N und K. Zum 1. Juli 2008 traten C sowie die aus diesem und T bestehende R-Kommanditgesellschaft (R-KG) in den Gesellschafterkreis ein. Zum 1. Juli 2011 schieden C und die R-KG wieder aus der Gesellschaft aus. An ihrer Stelle trat D in den Gesellschafterkreis ein. Auf den Inhalt der für die vorbezeichneten Zeiträume maßgeblichen Gesellschaftsverträge (nicht paginiert in dem roten Halbhefter „Verträge”) wird Bezug genommen.

Alle Gesellschafter der Klägerin waren Landwirte, die die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Bewertungsgesetzes (BewG) erfüllten, und hatten die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Klägerin übertragen (§ 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BewG). C und T sowie die R-KG waren darüber hinaus noch an weiteren Tierhaltungsgemeinschaften i.S.v. § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG beteiligt, auf die sie ebenfalls Vieheinheiten übertragen hatten.

Die aus der Ferkelaufzucht erzielten Einkünfte wurden von der Klägerin als solche aus Land- und Forstwirtschaft erklärt und für das Regelwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

In der Zeit vom 16. Januar 2013 bis zum 25. März 2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung G statt, die sich auf die Jahre 2007 bis 2010 erstreckte. Im Anschluss daran vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die von der Klägerin erzielten Einkünfte ab 1. Juli 2010 nicht mehr als solche aus Land- und Forstwirtschaft, sondern als solche aus gewerblicher Tierhaltung zu qualifizieren seien.

Die Zahl der von der Klägerin in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 bis 2010/2011 erzeugten Vieheinheiten habe zwar nicht die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BewG, wohl aber diejenige nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BewG überschritten. Seien Landwirte an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt, seien die von ihnen regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen bei den einzelnen Gemeinschaften jeweils nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der auf die Gemeinschaft übertragenen Vieheinheiten zur Gesamtzahl der sich aus den regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergebenden Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung entspreche (Hinweis auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Niedersachsen vom 10. Oktober 2013 - S 3121-8-St 286 - Bewertungskartei Niedersachsen § 51a BewG Karte 1). Wegen der Ermittlung der sich danach ergebenden Bestandsgrenzen wird auf die Anlage 16 zum Prüfungsbericht vom 7. April 2014 (Blatt 227 und 228 der Betriebsprüfungsarbeitsakten - BpAA -) Bezug genommen.

Bei der Ermittlung der erzeugten Vieheinheiten bewertete die Prüferin die veräußerten Tiere entsprechend der Regelung in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2008 als schwere Ferkel mit 0,04 Vieheinheiten, soweit sie weniger als 30 kg wogen, und als leichte Läufer mit 0,06 Vieheinheiten, soweit sie diese Gewichtsgrenze überschritten. Dabei folgte sie der von der Klägerin selbst vorgenommenen Aufteilung. Danach hatten die an fremde Dritte veräußerten Tiere ein Durchschnittsgewicht von 29,16 kg, während die an gesellschaftsrech...

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