Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008)

Einführung

 

(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – EStÄR 2008) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

 

(2) Die EStÄR 2008 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2008 anzuwenden. Die EStÄR 2008 sind auch für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.

 

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

 

(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), zu Grunde.

 

(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer.

Zu § 1a EStG

R 1a. Steuerpflicht

1Unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

Zu § 2 EStG

R 2. Umfang der Besteuerung

 

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1   S. d. E. aus den Einkunftsarten
2 = S. d. E.
3 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5 Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7 = G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)
8 Verlustabzug nach § 10d EStG
9 Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10 außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
13 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
14 Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
15 Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
16 = z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).
 

(2) Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1   Steuerbetrag
    a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG
      oder
    b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2 + Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
2a + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 EStG (ab VZ 2009)[1]
3 + Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4 = tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5 Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
6 ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7 Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8 Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
9 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10 Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11 Steuerermäßigung nach § 35a EStG[2][3]
12 + Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
13 + Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
14 + Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
15 + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
16 + Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
17 = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).
[1] Entfällt, vgl. Anmerkung zu Nr. 11.
[2] 11a - Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG].
[3] 11b + Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG (ab 2009)

Zu § 2a EStG

R 2a. Negative ausländische Einkünfte

Einkünfte derselben Art

 

(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände, für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzufassen. 3Negative Einkünfte nach Nummer 7, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 au...

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