vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Verpachtung eines Grundstücks mit aufstehenden Obstbäumen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verpachtung von Grundstücken eines Obstanbaubetriebs einschließlich der aufstehenden Obstbäume ist umsatzsteuerfrei, da die aufstehenden Bäume keine Betriebsvorrichtung i. S. des §  Satz 2 UStG sind.
  2. Das Wesen von Betriebsvorrichtungen besteht in ihrer speziell auf den Gewerbebetrieb ausgerichteten maschinenähnlichen Funktionen. Pflanzen fallen darunter nicht.
 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 12a, 12 S. 2; BewG § 68 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen V R 50/10)

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen V R 50/10)

 

Tatbestand

Der Kläger war mit einem gewerblichen Gartenpflegebetrieb und einem Obstanbaugebiet unternehmerisch tätig. Mit Vertrag vom 08.04.2001 verpachtete er die Grundstücke seines Obstanbaubetriebes einschließlich der aufstehenden Obstbäume mit Wirkung vom 01.07.2001 zu einem jährlichen Pachtpreis von 25.000 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 08.04.2001 verwiesen.

Der Kläger ging davon aus, dass es sich bei der Verpachtung des Obstanbaubetriebes um eine steuerfreie Grundstücksverpachtung gemäß § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) handele. Abweichend hiervon vertrat der Beklagte nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich bei der Verpachtung der auf den Grundstücken aufstehenden Obstbäume um die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen handele und der Pachtvertrag insofern in eine steuerfreie Grundstücksverpachtung und eine steuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei. Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Verpachtung der Obstbäume ermittelte der Beklagte durch einen internen Gutachter für das Streitjahr i.H.v. 7.355 € (8.532 € brutto). Unter Abzug von Vorsteuerkorrekturen gemäß § 15 a UStG i.H.v. jährlich 200 € setzte der Beklagte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, bei der Verpachtung der Grundstücke einschließlich der aufstehenden Obstbäume handele es sich um eine steuerfreie Grundstücksverpachtung gemäß § 4 Nr. 12a UStG. Die Obstbäume seien keine Betriebsvorrichtung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2004 bis 2006 um jeweils 976,80 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung vom 08.11.1995 (BStBl II 1996, 114) der Auffassung, dass es sich bei dem Obstbaumbestand um eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 BewG handele.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 4 Nr. 12 a UStG ist u.a. die Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Nicht befreit ist die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).

Bei der Verpachtung des Grundstücks handelt es sich einschließlich der aufstehenden Obstbäume um eine steuerfreie Grundstücksverpachtung gemäß § 4 Nr. 12 a UStG, da die aufstehenden Bäume keine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der auf „Maschinen und sonstige Vorrichtungen”, die zu einer Betriebsanlage gehören, abstellt. Bei Obstbäumen handelt es sich zweifelsfrei nicht um Maschinen. Die Formulierung „sonstige Vorrichtungen” steht im Zusammenhang mit der konkreten Bestimmung Maschinen, so dass nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Formulierung davon auszugehen ist, dass es sich bei sonstigen Vorrichtungen um in gleicher Weise wie Maschinen hergestellte technische Einrichtungen handeln müsste, die wie Maschinen dem auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung entspricht dem Wesen der Betriebsvorrichtung als einer in ihrer speziell auf den Gewerbebetrieb ausgerichtet bestehenden Funktion, die der einer Maschine ähnlich sein muss (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl. 2010, § 2 Rdn 44, insbesondere Rdn 46 mit der zutreffenden Differenzierung zwischen bestimmten technischen Vorrichtungen und mit dem Boden verbundenen Pflanzen). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetzes – BewG – Gegenstände voraussetzt, bei denen zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf ein ähnlicher Zusammenhang bestehen muss wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist (BFH, Urteil vom 05.09.2002 III R 8/99,  BFHE 200, 164, BStBl II 2002, 877). Danach besteht das Wesen der Betriebsvorrichtungen in ihrer speziell auf den Gewerbebetrieb ausgerichteten maschinenähnlichen Funktion (vgl. auch Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl.,...

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