Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer. Schenkungsteuer

 

Tenor

Das Verfahren wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 12 Abs. 1, 16 und 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) i.V.m. § 12 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

 

Tatbestand

I. Gegenstand der Vorlage

Die Vorlage betrifft die Frage, ob §§ 12 Abs. 1, 16 und 19 ErbStG in der im Tenor dieses Beschlusses anzuwendenden Fassung deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, weil diese Vorschriften aufgrund der vom Gesetzgeber spätestens seit dem 1. Januar 1980 unterlassenen Durchführung einer neuen Hauptfeststellung auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes steuerliche Belastungsverzerrungen zu Lasten des kraft Schenkung oder Erbanfall erworbenen Geldvermögens herbeiführen.

II. Sachverhalt und erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Beurteilung des Streitfalls

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob freigebige Zuwendungen an die Klägerin bzw. ein Erwerb von Todes wegen erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind.

Nach den Feststellungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen … hatte der am 24. August 1989 verstorbene … (K.) der Klägerin im Jahre 1989 Bankguthaben und Wertpapiere im Wege der Schenkung übertragen. An die Klägerin sind ferner nach dem Tode von K. Bankguthaben von 12.429,82 DM übergegangen. Mit diesen der Klägerin zugewendeten Mitteln hat der Sohn der Klägerin mit Vertrag vom 12. Januar 1990 eine in … belegene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 180.000 DM erworben.

Das beklagte Finanzamt – FA – ging zunächst von einem wert des Erwerbs von 185.000 DM aus und setzte demgemäß mit Schenkungsteuerbescheid vom 11. Mai 1992 unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 3.000 DM gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 54.600 DM fest. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, daß sie mit K. über zehn Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und diesen – ohne hierfür eine Vergütung erhalten zu haben – gehegt und gepflegt habe. Mit Einspruchsbescheid vom 25. Januar 1993 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 38.500 DM herab und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Der Berechnung der Schenkungsteuer Legte das FA nunmehr einen Wert der schenkweise erworbenen Bankguthaben und Wertpapiere von 140.570 DM zugrunde. Hinsichtlich der behaupteten Pflegeleistungen lehnte das FA eine Herabsetzung der Schenkungsteuer ab, weil die Klägerin diese freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbracht habe.

Aufgrund einer von K. mit der Volksbank … getroffenen Vereinbarung gingen ferner mit dessen Tode am 24. August 1989 Sparguthaben in Höhe von 12.429,82 DM auf die Klägerin über. Für diesen Erwerb setzte das FA durch Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Mai 1992 unter Berücksichtigung der Vorerwerbe von 185.000 DM gemäß Schenkungsteuerbescheid vom 11. Mai 1992 und der anzurechnenden Steuer für diesen Vorerwerb von 54.600 DM Erbschaftsteuer von 3.720 DM fest. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch setzte das FA durch Einspruchsbescheid vom 25. Januar 1993 die Erbschaftsteuer auf 2.912 DM herab und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Der Erbschaftsteuerberechnung legte das FA nunmehr – entsprechend dem in der Schenkungsteuersache ergangenen Einspruchsbescheid vom 25. Januar 1993 – gem. § 14 ErbStG eine Vorschenkung von 140.570 DM und eine anzurechnende Schenkungsteuer von 38.500 DM zugrunde. Ferner berücksichtigte das FA zugunsten der Klägerin wegen der dem Erblasser gewährten Pflege gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG den Freibetrag von 2.000 DM. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Pflegekosten versagte das FA, weil die Klägerin insoweit das vorliegen einer Erblasserschuld nicht durch ein entsprechendes Schuldanerkenntnis des Erblassers nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Im Hinblick auf die ihr durch K. übertragenen Bankguthaben und Wertpapiere habe keine freigebige Zuwendung vorgelegen. Die Übertragung sei ausschließlich in Erfüllung ihr gegenüber bestehender Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den erbrachten Pflegeleistungen bzw. zur Sicherstellung der künftigen Pflege erfolgt. Damit habe K. eine Bereicherungsabsicht gefehlt. Hinsichtlich der beim Tod des Erblassers auf sie – die Klägerin – übergegangenen Sparguthaben sei mit Rücksicht auf ihre Ansprüche, die sich aus den von ihr erbrachten Pflegeleistungen ergäben, eine Nachlaßverbindlichkeit in gleicher Höhe in Abzug zu bringen.

Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid und den Schenkungsteuerbescheid vom 11. Mai 1992 und die Einspruchsbescheide vom 25. Januar 1993 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem vo...

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