Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine Klage im Dezember 2004 erhoben worden, ist bei der Bemessung der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen das RVG anzuwenden.
  2. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Aufgrund der Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei der Ermittlung des Gegenstandswertes von einem Mindestbetrag von 1.000 € auszugehen (§ 52 Abs. 4 GKG).
  3. Die Einbeziehung des § 52 Abs. 4 GKG in die Bemessung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt entspricht dem Sinn und dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung eines Mindeststreitwerts erreichen wollte.
 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom…Februar 2005. Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen.

Der Erinnerungsführer ist als selbständiger Rechtsbeistand tätig. Die Klage in der Hauptsache 11 K 11940/04 richtete sich gegen den Bescheid vom des Erinnerungsgegners vom ... Oktober 2004 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 30,00 € wegen der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom…November 2004. Der Erinnerungsgegner nahm den angefochtenen Bescheid am…Januar 2005 aus verwaltungsökonomischen Gründen zurück. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom…Januar 2005 legte das Gericht dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schreiben vom…Februar 2005 beantragte der Erinnerungsführer, die Kosten gegen den Beklagten festzusetzen, wobei er bei der Bemessung der Verfahrensgebühr von einem Gegenstandswert von 1.000 € ausging. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von diesem Antrag ab und legte der Berechnung einen Streitwert von 30 € zugrunde. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Erinnerungsführer die Aufhebung eines Bescheids begehrt habe, der ihn in Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags belastet habe.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Erinnerung. Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendung unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 1.000 €. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der in § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718 (GKG) festgeschriebene Mindeststreitwert nach § 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch für die Bemessung seiner Aufwendungen maßgeblich sei.

Der Erinnerungsführer beantragt,

unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. Februar 2005 die zu erstattenden Kosten von 48 € auf 156 € heraufzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass das RVG keinen Mindeststreitwert vorsehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und belastet den Erinnerungsführer in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 1.000 € hat.

Nach § 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Erinnerungsgegner auf Grund des Beschlusses vom 26. Januar 2005 verpflichtet, dem Erinnerungsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Da der Erinnerungsführer als Rechtsbeistand in eigener Sache tätig geworden ist, gehören zu diesen Aufwendungen nach § 155 FGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Gebühren und Auslagen, die er bei einer Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts hätte geltend machen können (vgl. auch Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 2. November 1971 VII B 161/69, BStBl II 1972, 94).

Bei der Bemessung der dem Erinnerungsführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen ist das RVG anzuwenden, weil die Klage am 2. Dezember 2004 erhoben worden ist (§ 61 Abs. 1 RVG). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 GKG – anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG – bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners ist diese Vorschrift auch von der Verweisung in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst, sodass auch bei der Bemessung des Gegenstandswerts von einem Mindestbetrag in dieser Höhe auszugehen ist.

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