Kostenerstattung in Kindergeldsachen
Das FG Berlin-Brandenburg befasste sich mit der Frage, inwieweit bei der Kostenfestsetzung in Kindergeldsachen nach § 77 Abs. 3 EStG der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts ein Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG, 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG auch zukünftige Auswirkungen über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus umfasst.
Zukünftige Auswirkungen sind zu berücksichtigen
Das FG kam zu dem Schluss, dass zukünftige Auswirkungen gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, soweit diese offensichtlich absehbar sind. In dem Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg stellte das Gericht offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für 7 Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus fest.
Bei dieser Feststellung wurde berücksichtigt, dass die Familienkasse bereits im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung durch eine Kindergeldverfügung/Kassenanordnung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG berücksichtigten Kindes geplant ist. Die erneute Prüfung hat auch tatsächlich erst dann stattgefunden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13. 12.2023, 3 K 3067/23, veröffentlicht am 19.12.2023
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