Beispiel 2

Die A-GmbH ist Alleingesellschafterin der B-GmbH, die wiederum 100 % an der C-GmbH hält. Zwischen der A-GmbH und der C-GmbH besteht eine Organschaft.

Lösung zu Beispiel 2: Die steuerlichen Konsequenzen der organschaftlichen Abführungsdivergenzen sind bei dieser Konstellation auf jeder Beteiligungsstufe gesondert zu ziehen, d.h. eine Mehrabführung mindert bei der C-GmbH und der B-GmbH jeweils das steuerliche Einlagekonto und reduziert die steuerlichen Buchwerte für die Beteiligungen an der B-GmbH und C-GmbH. Bei einer Minderabführung ergeben sich die umgekehrten Effekte. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen der A-GmbH und B-GmbH eine Organschaft besteht (vgl. Rz. 29–33 des BMF-Schreibens).

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