Bisher ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht gleichzeitig als Rechtsanwaltsgesellschaft anerkannt ist, nur zur Steuerberatung befugt. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt und zur Vertretung befugt ist. So ist z. B. eine GmbH, die nur als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, nicht zur Rechtsberatung befugt, auch wenn ein Rechtsanwalt Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.

Zukünftig hängt die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr von der Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft ab. Entscheidend für die Rechtsberatungsbefugnis ist vielmehr, ob eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. BRAO vorliegt.[1] Dies ist der Fall, wenn sich ein Rechtsanwalt mit einem Steuerberater in einer Gesellschaft zur Ausübung seines Berufs, z. B. in einer GmbH, zusammenschließt.[2]

Eine nach jetzigem Recht anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, in der sich ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern zusammengeschlossen hat, wird zur Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. BRAO, wenn die Gesellschaft auch der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs des Rechtsanwalts-Gesellschafters dient. Dafür ist Voraussetzung, dass der Gesellschaftszweck nicht auf die Steuerberatung beschränkt, sondern auch auf die darüber hinausgehende Erbringung von Rechtsdienstleistungen gerichtet ist. Durch eine entsprechende Ausweitung des Gesellschaftszwecks kann also eine Steuerberatungsgesellschaft, an der ein Rechtsanwalt beteiligt ist, zu einer Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. BRAO werden und dadurch die Befugnis zur umfassenden Rechtsberatung erlangen.

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