Gem. §§ 3 Nr. 2, 55c Satz 1 StBerG n. F. sind alle Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Steuerberatungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beratungsbefugnis hängt somit nicht mehr von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft ab.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt

Bisher war nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst, sondern nur der Sozius, der über eine entsprechende Befugnis verfügt, zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Zukünftig ist eine Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 3 Nr. 2 StBerG n. F. selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Gem. § 55c Satz 2 StBerG n. F. handelt die Berufsausübungsgesellschaft bei der Hilfeleistung in Steuersachen durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

 
Praxis-Tipp

Erfordernis der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entfällt

Das Erfordernis der Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft als Voraussetzung für die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen entfällt. Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist in der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes nicht mehr vorgesehen.

Berufsausübungsgesellschaften können auch als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.[1] Sie handeln in diesem Fall durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.[2]

 
Praxis-Tipp

Rechtsberatungsbefugnis von Berufsausübungsgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. BRAO sind zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG befugt. Schließen sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit Rechtsanwälten zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufe in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammen, liegt nicht nur eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. StBerG, sondern auch eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. BRAO vor. Diese Berufsausübungsgesellschaft ist gem. § 59k Satz 1 BRAO n. F. unabhängig von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt. Die Rechtsdienstleistung muss durch den Gesellschafter oder Vertreter, der über die Rechtsberatungsbefugnis verfügt, erbracht werden.[3]

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