Der Arbeitgeber muss Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem EU-/EWR-Staat haben (ATE 2022 Rz. 1).

Nunmehr ausdrücklich enthaltener unionsrechtlicher Bezug: Der jetzt ausdrücklich enthaltene unionsrechtliche Bezug ist eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des EuGH in der Sache Petersen[7]. Danach ist es unionsrechtswidrig, wenn der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden – und damit unbeschränkt steuerpflichtigen – Arbeitnehmers für eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat nur dann nach dem ATE begünstigt ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat.

Beraterhinweis Der noch für VZ bis einschließlich 2022 geltende ATE 1983 ist im Rahmen eines unionsrechtskonformen Verwaltungshandelns bereits auf EU-/EWR-Arbeitgeber anzuwenden.[8]

Inländischer Arbeitgeber: Vom ATE 2022 begünstigt ist damit insbesondere auch der inländische Arbeitgeber. Die Begünstigung gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer in einer ausländischen Betriebsstätte seines inländischen Arbeitgebers arbeitet.[9]Beachten Sie: Dagegen gilt der unionsrechtliche Bezug nicht für einen Vertragspartner des Arbeitgebers.

 

Beispiel

Der inländische Arbeitgeber schließt mit einem Geschäftspartner einen Vertrag, in dessen Erfüllung der inländische Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für eine begünstigte Tätigkeit in einem ATE-Staat einsetzt.

Lösung: Liegen die übrigen Voraussetzungen des ATE 1983/2022 vor, greift die Steuerbefreiung. Irrelevant ist, ob der Geschäftspartner aus dem Inland, dem EU-/EWR-Ausland oder aus dem Drittausland stammt.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erbringt im Inland Tätigkeiten für einen Arbeitgeber, der in Saudi-Arabien ansässig ist.

Lösung: Die Anwendung des ATE 1983/2022 scheidet aus, da der Arbeitgeber kein EU-/EWR-Arbeitgeber ist.

 

Beispiel

Der inländische Auftraggeber D verpflichtet sich gegenüber dem in den Niederlanden ansässigen Auftragnehmer N zur Erbringung einer nach dem ATE 2022 der Sache nach begünstigten Tätigkeit in einem ATE-Staat. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzt der inländische D nicht seine Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer des im ATE-Staat ansässigen Subunternehmers S ein.

Lösung: Die Tätigkeit ist nicht nach dem ATE 2022 begünstigt, da der Arbeitgeber nicht in einem EU-/EWR-Staat ansässig ist. Irrelevant ist die Vertragsbeziehung des S zum im Inland ansässigen D.

[7] EuGH v. 28.2.2013 – C-544/11 – ECLI:EU:C:2013:124 – Petersen, BStBl. II 2013, 847.
[8] Vgl. z.B. OFD NRW v. 5.12.2013 – S 2293 – St 152, DB 2013, 2892.
[9] Faller in Bordewin/Brandt, EStG, § 34c Rz. 121 (Juni 2022).

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