Das BMF hat eine überarbeitete Fassung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft im Wesentlichen die Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben. Danach legt der neu gefasste ATE eine einheitliche Steuerfreistellung der begünstigten Auslandstätigkeiten für sämtliche EU-/EWR-Arbeitgeber ab 1.1.2023 fest.

 
Hinweis

Änderungen des ATE ab 2023

1. Ausdehnung auf EU-Arbeitgeber

Die bislang inländischen Arbeitgebern vorbehaltene Steuerfreiheit von Auslandsbezügen wird auf sämtliche Dienstverhältnisse mit Arbeitgebern ausgedehnt, die ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben.

2. Nachweis der Besteuerung im Ausland

Neu ist ebenfalls die Einführung einer Mindestbesteuerung in dem ausländischen Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Steuerfreistellung nach dem ATE ist erstmals daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die Auslandsbezüge im dortigen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen.

Die Neufassung ist für das Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2023 und bei der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 anzuwenden.[1]

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