§ 34c Abs. 5 EStG ist die Rechtsgrundlage des ATE 1983/2022. Danach können
- die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF
- die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer
- teilweise oder gar ganz erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
- wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
- die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche ESt nach § 34c Abs. 1 EStG besonders schwierig ist.
Eine solche Vorschrift genügt den Anforderungen, die Art. 80 GG an eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Gewährung von Steuerbegünstigungen stellt; denn der Gesetzgeber hat das für die Steuerbegünstigung Grundlegende selbst normiert.[4] Gegenstand, Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung genügen auch den rechtsstaatlichen Anforderungen, weil sie hinreichend bestimmt und begrenzt sind.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen