Neben einer Ausweitung der begünstigten Tätigkeiten enthält der ATE 2022 aber auch verfahrensrechtliche Verschärfungen. Insgesamt ist der ATE 2022 erkennbar von dem nach § 34c Abs. 5 EStG vorausgesetzten Ziel getragen, aus volkswirtschaftlichen Gründen eine zweckmäßige Förderung der Außenwirtschaft zu erreichen.[28] Zugleich schafft auch der ATE 2022 Anreize, qualifizierte Arbeitskräfte für häufig langfristige Auslandstätigkeiten zu gewinnen.[29]
Soweit der ATE 2022 bisher nicht gekannte Nachweiserfordernisse verlangt, betreffen sie das LSt-Verfahren nicht unmittelbar. Die Vorlage von Nachweisen wird – zur Entlastung des Arbeitgebers – erst im Veranlagungsverfahren vom Arbeitnehmer erwartet.
Service: BMF v. 10.6.2022 – IV C 5 - S 2293/19/10012 :001 – DOK 2022/0079983, BStBl. I 2022, 997 = EStB 2022, 300 (Bleschick) abrufbar unter steuerberater-center.de
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