Aus unserer Sicht ist dem EuGH im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung lässt teils offene Fragen zurück, die zu einem späteren Zeitpunkt sicherlich noch zu weiterem richterlichen Klärungsbedarf führen werden, allerdings ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass diesen konstruiert wirkenden Vorschalt-Modellen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ein Riegel vorgeschoben worden ist.

Der EuGH fragt zutreffend nach dem objektiven Entstehungsgrund der vorsteuerbelasteten Aufwendungen und sieht diese u.E. vollkommen zutreffend in den unentgeltlichen – das heißt ohne ein Sonderentgelt – eingelegten Gesellschaftsbeiträgen. Insofern wurden diese Leistungen nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. Auch eine Einstufung als sog. allgemeine Aufwendungen lehnte der EuGH ab, da die bezogenen Eingangsleistungen in keiner Weise Kostenelemente von erbrachten und vorsteuerunschädlichen Leistungen (besteuerte Umsätze) geworden sind. Also auch hier verneinte der EuGH einen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holding. Es erschien ohnehin fraglich, warum der Holding der volle Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung zusteht, sofern die Holding eine entgeltliche Leistung erbringt, die nach neuerer Rechtsprechung keinerlei besondere Eingriffsqualität aufweisen muss.[43] Dies gilt insbesondere, wenn die Tochtergesellschaften mindestens teilweise vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze bewirken.[44]

Hier stellt sich sodann die Frage, ob der EuGH insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, als dass er wieder einen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereich konstruiert. Nach neuerem Verständnis führen aktive, gegen Sonderentgelt ausgeführte Eingriffsleistungen einer Holding stets dazu, dass insgesamt nur ein unternehmerischer und nicht etwa daneben auch ein nichtunternehmerischer Bereich auf eine gehaltene Beteiligungsgesellschaft besteht.[45] Auf diese Problematik geht der EuGH allerdings nicht weiter ein. Allerdings geht der Generalanwalt Pitruzzella in seinen Schlussanträgen auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH ein aus der dies abgeleitet worden ist.[46] Seiner Auffassung nach sei die bisherige Rechtsprechung des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um Kosten handelt, die der Holdinggesellschaft anlässlich des Erwerbs von Beteiligungen entstehen, sondern um Kosten, die Gegenstand des Beitrags zu den Tochtergesellschaften sind, die der Ausübung der weitgehend steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaften dienen. In diesem Sinne ist u.E. wohl auch der EuGH zu verstehen, wenn er nach dem objektiven Entstehungsgrund der Eingangsleistungen fragt und diesen in den nichtsteuerbaren Gesellschaftsbeiträgen und damit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Holding bzw. den nachgelagerten steuerfreien Umsätzen der Tochtergesellschaften sieht.[47] Daher stellt die Entscheidung des EuGH nach unserem Verständnis keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, sondern lediglich eine Präzisierung für den Sonderfall dar, wenn Eingangsleistungen für Gesellschafterbeiträge ohne ein entsprechendes Sonderentgelt erbracht werden. Eine Verallgemeinerung bzw. Ausdehnung auf weitere Sachverhalte (z.B. wenn ein Unternehmer Wirtschaftsgüter erwirbt und diese als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Baugewerbe für diese Zwecke als Gesellschafter unentgeltlich überlässt)[48] sollte daher aus unserer Sicht unterbleiben.

[43] Siehe oben unter I.1.
[44] So auch Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl., S. 1113.
[45] Sterzinger, MwStR 2018, 1030; EuGH v. 5.7.2018 – C-320/17 – Marle Participations, UR 2018, 762; v. 16.7.2015 – C-108/14, C-109/14 – Larentia + Minerva/Marenave, BStBl. II 2017, 604 = UR 2015, 671; BFH v. 19.1.2016 – XI R 38/12, BStBl. II 2017, 567 = UR 2016, 312.
[46] EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella v. 3.3.2022 – C-98/21 – Finanzamt R, ECLI:EU:C:2022:160, MwStR 2022, 178 Rz. 57.
[47] EuGH v. 8.9.2022 – C-98/21 – Finanzamt R, UR 2022, 736 Rz. 53.
[48] Siehe dazu auch Grünwald, MwStR 2022, 743.

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