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EuGH Urteil vom 05.07.2018 - C-320/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Holding, Verwaltung einer Tochtergesellschaft, Gebäudevermietung an Tochtergesellschaft, Umfang des Vorsteuerabzugs

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen „Eingriff in die Verwaltung“ der Tochtergesellschaft darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist und zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben berechtigt, die der Gesellschaft aus Anlass des Erwerbs von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft entstehen, vorausgesetzt, diese Dienstleistung ist nachhaltig, wird entgeltlich erbracht und wird besteuert, was bedeutet, dass die Vermietung nicht von der Steuer befreit ist und dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, an deren Verwaltung sie teilnimmt, indem sie ihnen ein Gebäude vermietet, so dass sie insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die auf diese Kosten entrichtete Mehrwertsteuer muss grundsätzlich vollständig abgezogen werden können.

Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, sind jedoch, wenn sie nur an der Verwaltung einiger von ihnen teilnimmt, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nur teilweise als Teil der allgemeinen Aufwendung...

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