L hat in Österreich den Erwerb der Ware nach Art. 41 Abs. 1 der MwStSystRL zu erklären (analog § 3d Satz 2 d-UStG) und österreichische Erwerbsteuer abzuführen, da L mit ihrer USt-IdNr. aufgetreten ist, die nicht vom EU-Warenbestimmungsstaat erteilt wurde und ein Dreiecksgeschäft eben nicht vorliegt (sog. verunglücktes Dreiecksgeschäft). Diese österreichische Erwerbsteuer darf L jedoch nicht als Vorsteuer in Österreich geltend machen. Die abzuführende Erwerbsteuer wird somit für L zu einer Definitivbelastung.

Die österreichische Erwerbsbesteuerung kann die Klägerin L nur mit dem Nachweis einer umsatzsteuerlichen Registrierung und einer anschließend erfolgten Erwerbsbesteuerung in Tschechien gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung (erfolgsneutral) korrigieren.

Skizze zur Beurteilung des österreichischen Gerichts

* United Kingdom war zu diesem Zeitpunkt noch EU-Mitglied

L steckt aufgrund der Gerichtsentscheidung in der Zwickmühle...: Da nach den Regeln eines "normalen" Reihengeschäfts auch die in Tschechien anfallende tschechische Umsatzsteuer aus der lokalen Lieferung von L an M von L zu erklären und abzuführen ist, und M aufgrund der Nichterreichbarkeit ("Missing Trader") die tschechische Umsatzsteuer an L nie zahlen würde, wäre L auch im Falle einer Registrierung in Tschechien in Höhe ihrer tschechischen Umsatzsteuerschuld final wirtschaftlich belastet.

Auf den Aspekt der für L in Tschechien möglicherweise zu zahlender Strafen, Pönalen und Zinsen (verspätete Registrierung etc.) wurde nicht eingegangen.

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